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FF 03/2026, Nebengüterrecht 2025 / 1.2.13 Entschädigung für die Nutzung der Ehewohnung (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB)

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M hatte F während der Ehe das Familienheim zur haftungsgünstigen Organisation des Familienvermögens[133] zu Alleineigentum mit der Maßgabe einer Rückübertragungspflicht innerhalb von drei Jahren nach Scheitern der Ehe übertragen. F zog aus, M nutzte die Wohnung. Der Streit ging um die Höhe der Nutzungsentschädigung, wobei es der F um ihre formale Eigentümerposition ging, die sie einwandte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Wissen der Antragstellerin um ihre lediglich zeitlich begrenzte Rechtsposition ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist, weshalb es einen angemessenen Abschlag[134] vorgenommen hat.[135] Ferner hat es dem M eine entschädigungsfreie Überlegungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Frank hat darauf hingewiesen, dass aus aktiver anwaltlicher Sicht der Anspruch so früh wie möglich und in bezifferter Form geltend gemacht werden sollte.[136]

[133] Vgl. zur Frage der haftungsgünstigen Organisation des Familienvermögens auch die obenstehenden Ausführungen zu BGH v. 6.3.2024 – XII ZB 159/23!
[134] Von 700 EUR
[135] OLG Stuttgart FamRZ 2025, 1181, 1183.
[136] Frank, FamRB 2025, 268.

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