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FF 03/2025, Keine vorläufige Sorgerechtsübertragung auf ... / 1 Aus den Gründen

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Gründe: I. [1] Die Beteiligten sind die verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes L., geb. am … Sie leben getrennt, wobei zum genauen Trennungszeitpunkt bisher unterschiedliche Angaben gemacht wurden. Jedenfalls ist die Antragsgegnerin – im Einverständnis mit dem Antragsteller – gemeinsam mit L. im Januar 2023 aus der Ehewohnung ausgezogen und in eine eigene Wohnung in W. umgezogen. Ebenfalls im Einverständnis mit dem Antragsteller reiste die Antragsgegnerin am 17.12.2023 mit L. nach Indien; zwischen den Beteiligten abgesprochen war ein zweiwöchiger Aufenthalt bis zum 31.12.2023. Am 29.12.2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie derzeit nicht nach Deutschland zurückreisen werde. Seitdem halten sich Mutter und Tochter in Indien auf.

[2] Die Familien beider Eltern leben in Indien. Die Mutter ist indische Staatsangehörige, der Vater und das betroffene Kind sind deutsche Staatsangehörige.

[3] Mit Schreiben vom 3.1.2024 beantragte der Antragsteller zunächst beim Amtsgericht – Familiengericht – W., ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das alleinige Sorgerecht für L. zu übertragen (Az. 3 F 7/24). Diesen Antrag hat das Amtsgericht W. nach mündlicher Verhandlung mit Beschl. v. 15.3.2024 zurückgewiesen, da ein Anordnungsbedürfnis nicht bestehe. Die Entscheidung ist formell rechtskräftig.

[4] Mit Schreiben vom 2.5.2024 beantragte der Antragsteller sodann im Hauptsacheverfahren (3 F 86/24):

1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin das gemeinsame Kind der Beteiligten, L, geboren am … , ohne Zustimmung des Antragstellers, ins Ausland verbracht hat und dadurch das Sorgerecht des Antragstellers verletzt hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin eine Entscheidung über eine dauerhafte Ausreise mit dem minderjährigen Kind L., g...

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