Der zum 1.7.2017 in das UVG eingefügte § 7a ist seit dem 1.1.2025 ersatzlos aufgehoben und damit schon wieder Geschichte. In ihrem kurzen Leben hat die Vorschrift eine wechselvolle Geschichte durchlaufen.
Die Norm besagte, dass die mit Zahlung des Unterhaltsvorschusses auf den Leistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche "nicht verfolgt" würden, solange der barunterhaltspflichtige Elternteil Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 dieses Gesetzes verfügt. Die Vorschrift wurde seinerzeit auf Vorschlag des Bundesrates in einen Gesetzentwurf der Regierung eingefügt, um unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen zu vermeiden. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens bestanden Unklarheiten, wie diese Formulierung zu verstehen sei. Während es in der Begründung noch heißt, der "Rückgriff solle entfallen", interpretierte der Haushaltsausschuss den Entwurf in dem Sinne, dass sich die Vorschrift lediglich auf die Vollstreckung beziehe.
Die Praxis hatte zunächst unkritisch die Lesart des Haushaltsausschusses übernommen. Erst Anfang 2022 hatten sich mehrere Gerichte auf den Wortlaut des Gesetzes bezogen und diesem eine Außenwirkung entnommen, da der prozessrechtlich eindeutige Begriff des "Verfolgens" jeder gerichtlichen Durchsetzung von übergegangenen Ansprüchen entgegenstehe. In seinem Beschl. v. Mai 2024 hat der BGH diese am Wortlaut orientierte Interpretation bestätigt und der Vorschrift eine schuldnerschützende Wirkung zugeschrieben. Diese stehe einer Durchsetzung von Regressansprüchen für alle Zeiträume entgegen, in denen die Voraussetzungen des § 7a UVG vorlagen.
Ein knappes Jahr später reagierte der Gesetzgeber auf diese Entwicklung in der Rechtsprechung und vollzog kurzerhand die Aufhebung der Vorschrift, weil sich diese nicht als geeignet erwiesen habe, um das verfolgte Ziel einer Verwaltungsvereinfachung zu verwirklichen. Für die Zukunft ist damit der frühere Rechtszustand wiederhergestellt, dass auf den Leistungsträger übergegangene Unterhaltsansprüche auch dann allein aufgrund einer fiktiven Leistungsfähigkeit gerichtlich durchgesetzt werden können, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil Bürgergeld bezieht und über kein weiteres eigenes Einkommen verfügt.
Bis zum Dezember 2024 bleibt es hingegen bei dem Standpunkt des BGH, dass § 7a UVG sowohl die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als auch spätere Nachforderungen ausschließt. Ein solcher Schuldnerschutz kann nicht rückwirkend beseitigt werden, so dass es für die Vergangenheit mit der Rechtsausübungssperre des § 7a UVG sein Bewenden hat.
Autor: VRiOLG a.D. Heinrich Schürmann, Münster
FF 3/2025, S. 109 - 110