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FF 02/2024, Rechtsprechung kompakt / 9 Verfahrenskostenhilfe

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KG, Beschl. v. 21.11.2023 – 16 WF 131/23

Die Beschwerde eines Beteiligten, der sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Höhe der festgesetzten Rate auf die gewährte Verfahrenskostenhilfe wendet und zur Begründung auf ein Schreiben des eigenen Vermieters verweist, wonach die Miete um fast 15 % erhöht wurde und das mit den Worten eingeleitet wird, die Miete sei "wie gewünscht" erhöht worden, ist zurückzuweisen, wenn der Beteiligte sich weder zu der fristgebundenen Aufforderung des Familiengerichts erklärt, die Formulierung "wie gewünscht" im Schreiben des Vermieters zu erläutern, noch Belege dazu vorlegt, dass von ihm tatsächlich eine erhöhte Miete entrichtet wird.

KG, Beschl. v. 13.11.2023 – 16 UF 128/23

1. Wenn das Familiengericht den Antrag eines Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe nachsucht, zurückweist, weil dieser innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Nachfragen des Familiengerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beantwortet und die angeforderten Belege nicht vorgelegt hat, ist seine gegen diese Entscheidung angebrachte Beschwerde zwingend zurückzuweisen, wenn er die geforderte Auskunft und die angeforderten Belege im Beschwerdeverfahren wiederum nicht vorlegt.

2. Eine vom Familiengericht als Beleg angeforderte Kopie der (Einkommen-) Steuererklärung des Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, ist von diesem grundsätzlich vorzulegen, sobald die jeweilige Frist nach der Abgabenordnung, um die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, verstrichen ist. Kommt der Beteiligte der entsprechenden, fristgebundenen Auflage nicht nach, ist sein Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen.

3. Von einem Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, kann erwartet werden, dass er nachvollziehbar darlegt, wie er den Lebensunterhalt von sich...

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