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FF 02/2024, Der Verfahrenskostenvorschuss: wer bekommt w ... / 4. Nichtehelicher Partner

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Ob einem Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht, wird streitig diskutiert.

Eine Meinung verneint einen solchen Anspruch[12] und begründet dies u.a. damit, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wirtschaftlich und rechtlich noch schwächer miteinander verbunden seien als geschiedene Eheleute.

Diese Begründung ist aber in dieser Pauschalität sicher nicht mehr zeitgemäß. Sie verkennt, dass immer mehr Paare zwar ohne Trauschein, aber dennoch über eine lange Zeit in einer Einstands- und Versorgungsgemeinschaft leben – oftmals mit gemeinsamen Kindern –, welche einer ehelichen Lebensgemeinschaft durchaus gleichzusetzen ist. Die wirtschaftliche Verbundenheit ist daher in vielen Fällen vergleichbar gegeben mit einer wirksam geschlossenen Ehe. Richtig ist zwar, dass der nichteheliche Lebensgefährte keine Ansprüche auf Unterhalt hat – bis auf den Anspruch nach § 1615l BGB. Im Sozialrecht wird diese Versorgungsgemeinschaft aber längst als "Bedarfsgemeinschaft" berücksichtigt mit der Folge, dass bei der Beantragung von Bürgergeld oder der Grundsicherung das Einkommen und Vermögen des nichtehelichen Lebensgefährten zu berücksichtigen ist, vgl. § 9 Abs. 2 S 1 SGB II. D.h. im Sozialrecht wird eine Verpflichtung des wirtschaftlich Stärkeren zur Unterstützung des wirtschaftlich Schwächeren gesehen.

Eine andere Meinung bejaht daher diesen Anspruch mit der Begründung, dass sich die gesellschaftlichen Ansichten über die Verpflichtung zwischen nicht verheirateten Eltern geändert hätten.[13]

Zudem würde der Anspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615l BGB auf die Vorschriften des Verwandtenunterhalts verweisen, womit wiederum auch § 1610 Abs. 2 BGB sinngemäß anzuwenden wäre.[14]

Der BGH hat in seiner Entscheidung v...

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