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FF 02/2020, Keine Anordnung des Wechselmodells bei fehle ... / Aus den Gründen

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Gründe: I. [1] Die beteiligten Eltern streiten über den Umgang des Kindesvaters (Beteiligter zu 1) mit den drei gemeinsamen Kindern.

(Anm. d. Red.: Wegen des Ausgangssachverhalts wird auf die vorstehende Entscheidung des BGH verwiesen.)

[5] Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um das vom Amtsgericht aufgrund des in jenem Verfahren gestellten Hilfsantrags von Amts wegen eingeleitete Umgangsverfahren. Das Amtsgericht hat den Umgang dahin geregelt, dass die Kinder alle vierzehn Tage donnerstags ab 17 Uhr bis montags zum Schulbeginn Umgang mit dem Kindesvater haben und der Kindesvater außerdem berechtigt ist, mit den Kindern in den umgangsfreien Wochen montags, mittwochs und freitags jeweils um 18 Uhr zu telefonieren. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Kindesvaters die Regelung dahin ergänzt, dass auch in den Wochen ohne Umgang am Wochenende von dienstags nach Schulschluss bis mittwochs zum Schulbeginn ein Umgang stattfindet.

[6] Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Kindesvaters, mit welcher er die Anordnung des Wechselmodells mit einem wöchentlichen Wechsel jeweils freitags weiterverfolgt.

II. [7] Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

[8] 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2019, 206 veröffentlicht ist, liegen für eine weitergehende Umgangsregelung keine Gründe im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB vor. Die Vorschrift sei auch dann anzuwenden, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur elterlichen Sorge aus der Vergangenheit vorliege, in welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Folge der Installierung eines Residenzmodells auf einen Elternteil übertragen worden sei und nunmehr im Rahmen eines Umgangsverfahrens vom anderen Elternteil eine paritätische Betreuung angestrebt werde. D...

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