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FF 01/2025, Update Unterhaltsrecht 2025: Düsseldorfer Ta ... / 3. Wohnkostenansätze im Selbstbehalt

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Die im Selbstbehalt pauschal und ohne Rücksicht auf die jeweiligen Verhältnisse am Wohnort des Schuldners einheitlich angesetzten Wohnkosten sind nach wie vor das "Sorgenkind" der Düsseldorfer Tabelle. Denn sie sind innerhalb des Selbstbehaltssatzes[49] nicht nur die vom Betrag her bedeutsamste Größe, sondern fallen in der Höhe für jeden (Unterhaltsschuldner-) Haushalt auch sehr unterschiedlich aus. Hinzukommt, dass die Wohnkosten in den einzelnen deutschen Regionen extrem stark variieren. Viele Metropolregionen sehen sich geradezu mit einer Explosion der Mietpreise – namentlich bei Neuvermietungen – konfrontiert.[50] Die Ermittlung eines bundeseinheitlichen Richtwertes für die Warmmiete stellt deshalb jedes Mal eine große Herausforderung dar. Hinsichtlich der Überprüfung der Wohnkostenansätze in den einzelnen Selbstbehaltssätzen lehnt sich die Unterhaltskommission an den Rechtsgedanken von § 43 Abs. 1 WoGG an und überprüft spätestens nach zwei Jahren, ob die Wohnkostenansätze weiter angemessen sind.

Nachdem die Wohnkosten zuletzt mit der Düsseldorfer Tabelle 2023 erhöht wurden,[51] stand für das Jahr 2025 eine erneute Überprüfung an. Auf der Tagung der Vertreter der Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission im November 2024 wurde dazu erörtert, dass die Mieten insbesondere in städtischen Agglomerationen und bei Neuvermietungen unverändert sehr hoch sind. Berücksichtigt wurde weiter, dass das Wohngeld für 2025 durchschnittlich um etwa 15 % angehoben wurde.[52] Andererseits wurde zur Kenntnis genommen, dass eine Reihe von Oberlandesgerichten berichtet haben, in ihren Bezirken sei kein besonderer "Druck" auf die Wohnkosten zu verzeichnen. Zudem wird von der gerichtlichen Praxis die Formulierung in der einschlägigen Anmerkung zur Tabelle, wonach der Wohnkostenansatz, s...

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