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FF 01/2025, Update Unterhaltsrecht 2025: Düsseldorfer Ta ... / 2. Weitere Änderungen in den Anmerkungen

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Die Anmerkung E: Übergangsregelung entfällt künftig. Sie enthielt die aufgrund der Umstellung des Kindesunterhalts auf das mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 eingeführte System des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB erforderlich gewordenen Hinweise zur Umrechnung bisheriger, dynamischer (Alt-) Titel zum Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO auf das neue, ab 2008 geltende Recht.[47] Nachdem die letzte Unterhaltsrechtsreform nunmehr 17 Jahre zurückliegt, ist davon auszugehen, dass die Regelung künftig entbehrlich sein wird bzw. dass ggf. problemlos auf ältere Fassungen der Anmerkungen zurückgegriffen werden kann.

Eine sprachliche Präzisierung ohne inhaltliche Auswirkung findet sich in den Überschriften der Anmerkungen D II und D III: Anstatt "Mutter und Vater" heißt es jetzt dort korrekt "Mutter oder Vater". Dagegen ist im ersten Absatz der Anmerkung A VII, 1. Spiegelstrich ein "Schönheitsfehler" zurückgeblieben: Nachdem das Ehemündigkeitsalter seit 2017 dem Volljährigkeitsalter (§ 2 BGB) entspricht,[48] sind alle minderjährigen Kinder "unverheiratet", so dass dieser Zusatz überflüssig ist.

[47] Vgl. dazu ausführlich Menne in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 1 Rn 2175 ff.
[48] Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017 (BGBl 2017.I.2429) wurde die bis dahin bestehende Möglichkeit, dass Jugendliche ab 16 Jahre mit Genehmigung des Familiengerichts die Ehe eingehen konnten, ersatzlos aufgehoben, so dass es minderjährige verheiratete Kinder im Inland nicht mehr geben kann.

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