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FF 01/2025, Düsseldorfer Tabelle 20251 Die neue Tabelle ... / 1 Tabellenunterhalt

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  Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

(§ 1612a Abs. 1 BGB)
Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 2.100 482 554 649 693 100 1.200 / 1.450
2. 2.101 – 2.500 507 582 682 728 105 1.750
3. 2.501 – 2.900 531 610 714 763 110 1.850
4. 2.901 – 3.300 555 638 747 797 115 1.950
5. 3.301 – 3.700 579 665 7794 832 120 2.050
6. 3.701 – 4.100 617 710 831 888 128 2.150
7. 4.101 – 4.500 656 754 883 943 136 2.250
8. 4.501 – 4.900 695 798 935 998 144 2.350
9. 4.901 – 5.300 733 843 987 1.054 152 2.450
10. 5.301 – 5.700 772 887 1.039 1.109 160 2.550
11. 5.701 – 6.400 810 931 1.091 1.165 168 2.850
12. 6.401 – 7.200 849 976 1.143 1.220 176 3.250
13. 7.201 – 8.200 887 1.020 1.195 1.276 184 3.750
14. 8.201 – 9.700 926 1.064 1.247 1.331 192 4.350
15. 9.701 – 11.200 964 1.108 1.298 1.386 200 5.050

1.1 Anmerkungen:

A. Kindesunterhalt

I. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. VII Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB durch.

Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Anm. C.

II. Die Richtsätze der 1. E...

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