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FF 01/2024, Widerruf eines Anerkenntnisses im Unterhalts ... / 1 Gründe:

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A. [1] Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.

[2] Die am 21.6.2011 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und dessen geschiedener Ehefrau. Die im Jahr 2010 geschlossene Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter wurde im Februar 2014 rechtskräftig geschieden. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Antragstellerin ist Schülerin und lebt in der Obhut der Kindesmutter, die für die gemeinsame Wohnung monatliche Ausgaben in Höhe von ca. 2.100 EUR hat. Der Antragsgegner hat sich hinsichtlich des Kindesunterhalts für "unbegrenzt leistungsfähig" erklärt.

[3] Eine im Juni 2013 geschlossene Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung enthielt unter anderem eine bis zum 30.6.2019 befristete Regelung zum – mit dem Ehegattenunterhalt zusammengefassten – Kindesunterhalt. Für die Zeit ab Juli 2019 verpflichtete sich der Antragsgegner durch notarielle Urkunde vom 8.11.2018 zur Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe und abzüglich des hälftigen Kindergelds.

[4] Die Antragstellerin hat – nach Abschluss der Auskunftsstufe eines Stufenverfahrens – erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung der notariellen Unterhaltsverpflichtung zu verpflichten, zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters ab dem 1.7.2019 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 4.500 EUR zu zahlen.

[5] Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19.4.2021 zunächst beantragt, den Leistungsantrag der Antragstellerin insoweit abzuweisen, als er verpflichtet werden sollte, an die Antragstellerin einen monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen, der über 272 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, und ausgeführt, dass der Bedarf der Antragstellerin grundsätzlich mit dem Tabellenunte...

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