Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FF 01/2024, Keine Rückforderung von Leistungen an den ni ... / 2 Gründe:

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

[17] Die zulässige Klage ist unbegründet.

[18] Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsansprüche aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts.

1. [19] Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht als Rückzahlungsanspruch auf eine überlassene Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Die aus ihrem Gewinn bei "Wer wird Millionär" an den Beklagten bzw. auf dessen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 33.870,03 EUR stellen sich zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.4.2023 nicht als Darlehensüberlassung i.S.d. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

[20] Die Klägerin hat in ihrer Anhörung selbst eingeräumt, dass sie dem Beklagten einen Teil ihres Gewinns in ihrer Freude "einfach so" überlassen habe und der Gedanke einer etwaigen Rückzahlung erst deutlich später, nämlich zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien aufkam. Unter diesen, von der Klägerin selbst geschilderten Umständen scheitert ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB an der für die Annahme eines Darlehensvertrages elementaren Rückzahlungsabrede. Die Behauptung, es habe später die Absprache gegeben, dass dies "irgendwann einmal getilgt wird", blieb abstrakt und ohne konkrete Anknüpfung an Zeiten oder Orte und steht im Widerspruch zum weiteren Vorbringen der Klägerin. Soweit die Klägerin glaubhaft schilderte, dass sie im Überschwang der Freude ihre und die Schulden ihres Partners, des Beklagten, habe begleichen wollen, läuft dies in rechtlicher Hinsicht vielmehr auf eine Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB hinaus, deren Formunwirksamkeit durch die geleisteten Zahlungen der Klägerin gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt wurde.

2. [21] Unter diesen Umständen bleibt für einen Anspruch ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.531
  • Altersrente (für langjährig Versicherte) / 2.2 Vertrauensschutz
    1.411
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    889
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    871
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    851
  • Jubiläumszuwendung
    823
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    739
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    738
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    727
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    726
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    719
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    687
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    669
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    661
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    646
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    632
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    631
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    623
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    616
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    616
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren