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FF 01/2024, Keine Rückforderung von Leistungen an den ni ... / 1 Tatbestand:

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[1] Die Klägerin macht gegen den Beklagten Rückzahlungsansprüche nach dem Ende ihrer nichtehelichen Partnerschaft geltend.

[2] Die Klägerin und der Beklagte waren partnerschaftlich verbunden und erfuhren im Jahr 2018, dass sie Eltern würden. Im Oktober 2018 zogen sie deswegen in eine andere Wohnung, die sie für einen monatlichen Mietzins von 565,00 EUR mieteten. Hierfür liehen sich die Parteien bei O. einen Betrag von 1.224,30 EUR. Am 2.12.2019 überwies die Klägerin auf das Girokonto des Beklagten einen Betrag von 1.500,00 EUR. Am 22.2.2020 gewann die Klägerin bei "Wer wird Millionär" 64.000,00 EUR. Einen Betrag von 30.000,00 EUR verwendete die Klägerin zur Tilgung eigener Schulden.

[3] Das weitere gewonnene Geld verwendete die Klägerin u.a. wie folgt: Der Beklagte erwarb ein Mobilfunkgerät. Den Kaufpreis stellte die Klägerin dem Beklagten in Höhe von 641,99 EUR zur Verfügung. Ein auf den Namen des Beklagten laufendes Darlehen bei der Stadtsparkasse V mit der Darlehensnummer N01 löste die Klägerin ab und zahlte auf Darlehensvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung einen Betrag in Höhe von 19.974,56 EUR. Ein weiteres auf den Namen des Beklagten laufendes Darlehen bei der Stadtsparkasse V zur Darlehensnummer N02 löste die Klägerin ab und zahlte auf Darlehensvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung einen Betrag in Höhe von 3.841,33 EUR. Die Klägerin überwies weiter einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR auf das Girokonto des Beklagten und einen weiteren Betrag in Höhe von 1.300,00 EUR. Schließlich löste sie das Darlehen bei O. in Höhe von 1.224,30 EUR ab.

[4] Im September 2020 endete die Beziehung, im Januar 2021 zog der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Beklagte bezog durchgehend ein Monatseinkommen in Höhe von 1.500,00 EUR. Die Bruttomiete i.H.v. 565,00 EUR sowie die...

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