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Ferienwohnung (Miete)

Rudolf Stürzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bei der Vermietung einer Ferienwohnung wird ein Wohnraummietvertrag begründet; anders bei der Anmietung über einen Reiseveranstalter oder Ferienwohnungsvermittler.

Wichtig bei einer Ferienwohnung ist eine Inventarliste. Diese sollte sorgfältig erstellt werden, um Streitigkeiten bei Vertragsende zu vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es ist zu unterscheiden: Vermittelt ein Ferienwohnungsvermittler oder ein Reiseveranstalter die Ferienwohnung, dann gilt ausschließlich das Reiserecht nach den §§ 651a ff. BGB. Wird sie dagegen vom Eigentümer angemietet, sind die mietrechtlichen Vorschriften[1] anzuwenden. Das hängt nicht davon ab, ob die Anmietung nur für einen kurzen Urlaub oder längerfristig erfolgt.[2]

[1] §§ 535 ff. BGB.
[2] LG Düsseldorf, Urteil v. 20.10.1989, 22 S 228/89, ZMR 1990 S. 379.

1 Die Mietvertragspartner

Um eine Ferienwohnung handelt es sich dann, wenn die Wohnung aufgrund ihrer

  • Lage,
  • Größe,
  • Ausstattung,
  • Erschließung und
  • Versorgung

für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt ist, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen.[1]

Anmietung vom Reiseveranstalter

Bei Anmietung einer Ferienwohnung von einem Ferienwohnungsvermittler bzw. einem Reiseveranstalter finden nicht die mietrechtlichen, sondern ausschließlich die Vorschriften des Reiserechts[2] Anwendung.

Vertrag mit Eigentümer

Dagegen wird bei Anmietung der Ferienwohnung vom Eigentümer regelmäßig ein Mietverhältnis über Wohnraum im Sinne der mietrechtlichen Vorschriften begründet, unabhängig davon, ob die Anmietung nur für einen Urlaub oder längerfristig erfolgt.[3]

 
Hinweis

Kein Mieterschutz bei vorübergehendem Gebrauch

Jedoch liegt bei Anmietung lediglich für einen Urlaub eine Vermietung zu nur vorübergehendem Gebrauch vor, sodass gem. § 549 Abs. 2 BGB weder die Vorschr...

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