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OLG Hamburg Urteil vom 30.09.1992 - 4 U 94/92

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 24.03.1992; Aktenzeichen 316 O 172/91)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 24. März 1992 – 316 O 172/91 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Durch dieses Urteil wird die Klägerin in Höhe von DM 13.177,26 beschwert.

 

Gründe

Die verfahrensrechtlich einwandfreie Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen fehlender sachlicher und örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

Das Landgericht hat den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag mit Recht als Mietvertrag über Wohnraum angesehen. Die Bezeichnung als Pachtvertrag entspricht nicht den rechtlichen Gegebenheiten. Auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils wird insoweit verwiesen.

Handelt es sich somit bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Mietvertrag über Wohnraum, ist § 29 a ZPO grundsätzlich anzuwenden. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 29 a Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

1. Bei dem an den Beklagten vermieteten Ferienhaus handelt es sich nicht um Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet ist (§ 29 a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 556 a Abs. 8 und § 564 b Abs. 7 Nr. 1 BGB). Die Auslegung dieser Ausnahmevorschrift (gleichlautend auch in § 10 Abs. 3 Nr. 2 MHG) ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das Landgericht hat sich der überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach langfristige Verträge über die dauerhafte Anmietung von Ferienhäusern bzw. -Wohnungen nicht als Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch gewertet werden können (s. z. B. Sternel, MietR., 3. Aufl. 1980, III 504; Schmidt/Futterer/Blank, WohnraumSchG., 6. Aufl. 1988, RZ ...

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