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Falsche Rechtsmittelbelehrung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Ex-Verwalter ist eine WEG-Streitigkeit.

2 Normenkette

§ 233 ZPO; § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K und der ehemalige Verwalter B streiten, ob B Schadensersatz wegen nicht beigetriebener Hausgelder schuldet. Das AG verurteilt B. In der Rechtsmittelbelehrung des dem B am 26.3.2021 zugestellten Urteils wird das LG Halle als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Dorthin richtet B seine Berufung. Nach einem Hinweis vom 1.6.2021, das zuständige Berufungsgericht sei das LG Dessau-Roßlau, nimmt B die Berufung bei dem LG Halle zurück.

Anschließend legt er am 8.6.2021 Berufung beim LG Dessau-Roßlau ein, begründet diese und beantragt Wiedereinsetzung. Das LG weist den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwirft die Berufung als unzulässig. Dagegen wendet sich der B mit der Rechtsbeschwerde. Mit Beschluss vom 15.10.2021 hebt das LG Dessau-Roßlau auf eine Anhörungsrüge des B seine ursprüngliche Entscheidung auf, gewährt Wiedereinsetzung und bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

4 Die Entscheidung

Der BGH erhält die Rechtsbeschwerde für zulässig, obwohl das LG seine falsche Wiedereinsetzungsentscheidung mittlerweile korrigiert hat. Er hält diese Entscheidung für rechtsfehlerhaft. Das LG sei auf die Anhörungsrüge nicht befugt gewesen, Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 321a ZPO hätten nicht vorgelegen.

Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet. Die Ansicht, die Versäumung der Berufungsfrist durch B beruhe entscheidend auf dessen Verschulden, sei unzutreffend. Das LG hätte dem B Wiedereinsetzung gewähren müssen. Dieser habe die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt und die Wiedereinsetzungsfristen gewahrt. Schadensersatzansprüche einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ...

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