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Existenzgründungsberatung durch Steuerberater / 14.1 Gewerbesteuer

Ulrike Fuldner
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Besteuert werden gewerbliche Unternehmen i. S. d. Einkommensteuerrechts. Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt daher immer der Gewerbesteuer.

Seit 2008 werden dem Gewinn alle Entgelte für Schulden zu 25 % hinzugerechnet. Ferner werden auch die Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen teilweise hinzugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Miet- und Pachtzahlungen bereits beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Um kleine und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen auszunehmen, wurde diesbezüglich ein Freibetrag von 200.000 EUR vorgesehen. S. auch Tz. 3.8.

 
Wichtig

Gewerbesteuerfreibetrag

Ein Gewerbeertrag von 24.500 EUR beim Einzelunternehmer bleibt immer gewerbesteuerfrei. Der Freibetrag ist betriebsbezogen.[1] Will sich der Gründer auf mehreren Geschäftsfeldern betätigen, kann es u. U. günstig sein, mehrere verschiedene Gewerbebetriebe zu gründen und z. B. einen vom Ehepartner führen zu lassen. U. U. wird das aber als Umgehung i. S. d. § 42 AO gesehen.

[1] BFH, Urteil v. 20.3.2013, X R 38/11, BFH/NV 2013 S. 1125.

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