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Etagenheizung / 5 Gesetzliche Neuregelung in § 71n GEG

Ulf Wollenzin
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Die Regelung des § 71n GEG legt den Wohnungseigentümern bis zum 31.12.2024 folgende neue Verpflichtungen auf, wenn mindestens eine Etagenheizung vorhanden ist:

1. Auskunft vom Bezirksschornsteinfeger

Sie müssen bis zu diesem Termin von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die für die Entscheidung für eine zukünftige Wärmeversorgung notwendigen Informationen verlangen. Dazu gehören Informationen über:

  • die Art der Anlage
  • das Alter der Anlage
  • die Funktionstüchtigkeit der Anlage
  • die Nennwärmeleistung.

Diese Auskünfte muss der Schornsteinfeger innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung in Textform erteilen (§ 71n Abs. 1 GEG).

2. Auskunft von den Eigentümern

Die Gemeinschaft muss von ihren Wohnungseigentümern Informationen über Anlagen/Ausstattungen innerhalb des Sondereigentums verlangen, die für eine Einschätzung über den etwaigen Handlungsbedarf nach dem o. g. Abs. 1 erforderlich sind.

Hierzu zählen insbesondere Informationen über

  • den Zustand der Heizungsanlage, die die Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder aus der Beauftragung von Handwerkern erlangt haben,
  • sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören, etwa Leitungen und Heizkörper, sowie sämtliche Modifikationen, die die Wohnungseigentümer selbst durchgeführt oder beauftragt haben, und
  • Ausstattungen zur Energieeffizienz, die im Sondereigentum stehen.

Auch diese Information muss innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung in Textform erteilt werden (§ 71n Abs. 2 GEG).

Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Mitteilungspflicht leitet die Wohnungseigentümergemeinschaft die erhaltenen Informationen in konsolidierter Fassung an die Wohnungseigentümer weiter (§ 71n Abs. 3 GEG).

 
Achtung

Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung

Beim Ausfall einer alten Etagenheizung, dem Einbau oder...

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