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Erhaltungsplanung (ZertVerwV) / 4.2 Beschlüsse zur Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen

Alexander C. Blankenstein, Josef Egle
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4.2.1 Bildung einer Erhaltungsrücklage

 

Beschlussmuster: Bildung einer Erhaltungsrücklage[1]

TOP XX Bildung einer Erhaltungsrücklage

Die Wohnungseigentümer beschließen die Bildung einer Erhaltungsrücklage gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG. In Bemessung der insoweit von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge, orientieren sich die Wohnungseigentümer an den Ansätzen des § 28 Abs. 2 II. BV unter Berücksichtigung einer Anpassung dieser Ansätze an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Deutschland zum 1. Januar 2023. Hiernach angemessen ist ein Beitrag in Höhe von 10,61 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Da die Wohnungseigentumsanlage über einen Aufzug verfügt, erhöht sich vorgenannter Betrag entsprechend der Regelung in § 28 Abs. 2 II. BV ebenfalls unter Berücksichtigung einer Anpassung der Ansätze an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Deutschland zum 1. Januar 2023 um 1,50 EUR auf 12,11 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche jährlich.

Den Wohnungseigentümern ist bewusst, dass in der Wohnanlage die beiden Erdgeschosseinheiten als Teileigentumseinheiten nicht zu Wohnzwecken, sondern zu gewerblichen Zwecken dienen. Die Wohnungseigentümer sind sich insoweit einig, dass die Nutzflächen der beiden Teileigentumseinheiten wie Wohnflächen zu behandeln sind, was die Bemessung der mit diesem Beschluss zu bildenden Erhaltungsrücklage betrifft. Die Wohnfläche der 10 Wohnungseigentumseinheiten und die Nutzfläche der beiden Teileigentumseinheiten addieren sich auf insgesamt 850 Quadratmeter. Insoweit beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer jährlichen Erhaltungsrücklage für das Gemeinschaftseigentum in Höhe von 10.293,50 EUR.

Die auf die einzelnen Sondereigentümer entfallenden Beiträge errechnen sich entsprechend der in der Gemeinschaftsordnung vom _______ geregelten Kostenverteilung für Erhaltungs...

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