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Erhaltung des Gemeinschaftseigentums / 1.4 Erstmalige Herstellung eines plangerechten Zustands

Alexander C. Blankenstein
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Maßnahmen zur Herstellung eines plangerechten Zustands des Gemeinschaftseigentums werden unter den Begriff der Erhaltung subsumiert und nicht als bauliche Veränderungen qualifiziert.[1] Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird. Vergleichsmaßstab für den planmäßigen Zustand sind die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung, der Aufteilungsplan und die Baupläne.[2]

Zur erstmaligen Herstellung zählen dabei insbesondere Maßnahmen, die ein mangelhaftes Bauwerk in einen erstmals planmäßigen Zustand versetzen. Zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit ist auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks abzustellen, wobei auf Qualitätsstandards vergleichbarer und in etwa zeitgleich hergestellter Bauwerke abzustellen ist.[3] Auch die erstmalige Herstellung von Kfz-Stellplätzen, an denen nach der Teilungserklärung Sondernutzungsrechte bestehen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.[4]

 

Alle Eigentümer stehen in der Pflicht

Zur erstmaligen Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums ist mangels abweichender Vereinbarung stets die GdWE verpflichtet.

So ist z. B. die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die 2 Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand, Aufgabe der GdWE und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer.[5]

 

Erstmalige Herstellung vs. fehlerhafte Errichtung

Auch ein Fall der erstmaligen Herstellung liegt vor, wenn Gemeinschaftseigentum entgegen des Aufteilungsplans vom Bauträger fehlerhaft errichtet wird. Wird z. B. an einer Wohnung entgegen des Aufteilungsplans kein Balkon errichtet, handelt es sich um einen Ausführungsmangel...

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Zusammenfassung Begriff Die Erhaltung, also die Instandhaltung und Instandsetzung, gehört gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Wie auch andere Verwaltungsmaßnahmen, werden Maßnahmen der Erhaltung ...

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