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Energierecht (ZertVerwV) / 4.9.6 Etagenheizungen

Alexander C. Blankenstein
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4.9.6.1 Anwendungsbereich

§ 71l Abs. 1 GEG regelt für Gebäude, in denen mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, dass die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG 5 Jahre nach dem Zeitpunkt zu erfüllen sind, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt wurde.

Die Bestimmung ist maßgeblich nicht nur für ausschließlich dezentral beheizte Gebäude, sondern auch für gemischt versorgte Gebäude und solche, in denen neben den dezentralen Etagenheizungen nicht nur eine Zentralheizung betrieben wird, sondern die Versorgung mit Wärme durch mehrere parallel arbeitende Zentralheizungen erfolgt.

Unterscheidung zwischen zentralen und dezentralen Heizungsanlagen

Der Anwendungsbereich der Norm ist also nicht ausschließlich dann eröffnet, wenn die erste Etagenheizung ausgetauscht wird, sondern auch im Fall des Austauschs der Zentralheizung oder des Ausfalls einer der parallel arbeitenden Zentralheizungen.

4.9.6.2 Zeitpunkt des Austauschs

Die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG, also die 65 %-EE-Vorgabe, gilt gemäß § 71l Abs. 1 GEG nicht nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren seit Inkrafttreten des GEG, sondern erst im Zeitpunkt des Austauschs der Zentralheizung oder der ersten Etagenheizung. Auch für die Etagenheizungen gilt, dass Pflichten nach dem GEG erst mit irreparablem Ausfall entstehen.[1]

Dem GEG ist bezüglich des Zeitpunkts des Heizungsaustauschs nicht eindeutig zu entnehmen, ob es für den Regelungsgehalt von § 71l GEG auf einen Ausfall

  • nach Ablauf der Fristen des § 71 Abs. 8 GEG (= Ablauf der kommunalen Wärmeplanung, siehe Kap. B.VI.4.4.9.5.4) ankommt, oder
  • ob die Regelung bzw. das Pflichtenprogramm bereits bei einem Heizungsaustausch vor Ablauf dieser Fristen greift und dann die Heizung den Vorgaben des § 71 Abs. 9 GEG genügen muss.

Auswirkungen der kommunalen Wärmeplan...

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