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Energierecht (ZertVerwV) / 4.9.5.4 Einfluss der kommunalen Wärmeplanung

Alexander C. Blankenstein
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Die Übergangsfristen gelten jedoch längstens bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung. Trifft die Gemeinde eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet und wird diese Entscheidung bekannt gegeben und veröffentlicht, gilt ab diesem Zeitpunkt eine Übergangsfrist von einem Monat. Nach Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Entscheidung müssen neue Heizungen in Bestandsgebäuden die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen, also zu 65 % Erneuerbare Energien einbinden.

 
Praxis-Beispiel

Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern

In einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern wird ein Wärmeplan erstellt. Die Entscheidung der Gemeinde über die Ausweisung des Gebiets zum Neu- oder Ausbaunetz oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet wird am 1.7.2025 bekannt gemacht. Ab 1.8.2025 dürfen nur noch Heizungen installiert werden, die die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Allerdings gilt insoweit im Bestandsbau die allgemeine Übergangsfrist des § 71i GEG von 5 Jahren ab diesem Zeitpunkt.

Ablauf der Übergangsfrist

Für den Fall, dass in Gemeindegebieten bis 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 keine Wärmeplanung vorliegt, werden diese Gebiete nach § 71 Abs. 8 Satz 4 GEG so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.

 
Praxis-Beispiel

Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern

Liegt in einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern auch bis zum 30.6.2028 keine Wärmeplanung vor, sind die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG ab 1.7.2028 zwingend zu beachten, wobei wiederum die allgemeine Übergangsfrist des § 71i GEG für Bestandsbauten gilt.

Obwohl also mit Ablauf der beiden Übergangsfristen des 30.6.2026 und 30.6.2028 keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, sind die Vorgaben zu erfüllen. Maßgeblich ist dies darin begründet, dass die kommunal...

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