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Elterliche Sorge / 11 Die Wahrung des Kindeswohls – § 1666 BGB

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Die Wahrung des Kindeswohls obliegt in erster Linie den Eltern eines Kindes. Die staatliche Gemeinschaft übt insoweit jedoch ein Wächteramt aus. Dieses Wächteramt ist darauf gerichtet, die Eltern bei der Wahrung der Belange des Kindes zu unterstützen. Schlagen jedoch Hilfeversuche fehl, kann auch der – teilweise oder vollständige – Entzug der elterlichen Sorge sowie eine Trennung der Kinder von den Eltern die Folge sein. Es ist daher wesentlich, die Voraussetzungen zu kennen, unter denen die staatliche Gemeinschaft gezwungen sein könnte, in die elterliche Sorge einzugreifen.

11.1 Vorbemerkung

Der Begriff "Wohl des Kindes" ist von Gerichten zu allen Zeiten gefüllt worden mit einem Inhalt, der nicht unabhängig von der jeweiligen gesellschaftspolitischen Situation und nicht unabhängig von gesellschaftlichen Auffassungen gesehen werden kann.

Deutliches Zeugnis davon geben Entscheidungen deutscher Gerichte im Laufe der Jahrzehnte auf der Grundlage des bis vor kurzer Zeit nahezu unverändert gebliebenen Wortlautes des § 1666 BGB.

1935 erklärte beispielsweise das Landgericht Torgau:[1]

  • "Eine deutsche Mutter, die durch ihren Verkehr mit einem Juden zu einer Zeit, in der eine aufklärende Propaganda ihr das Verbrecherische ihrer Handlungsweise zum Bewusstsein hat bringen müssen, eine schamlose Gesinnung an den Tag gelegt hat, ist nicht würdig und nicht fähig, deutsche Kinder zu deutschen Menschen zu erziehen."

Man muss aber nicht einmal Beispiele aus der Zeit der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts heranziehen: Während beispielsweise noch 1953 ein Elternverhalten vom BGH als lediglich drastisch qualifiziert wurde, beidem die 16-jährige Tochter in der Wohnung festgehalten, festgebunden und geschlagen wurde, ihre Haare kurz geschoren wurden, um ihre "sittliche Verkommenheit zu bekämpfen"[2], entzog das OL...

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