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Einstweiliger Rechtsschutz, aufschiebende Wirkung, Recht ... / F. Einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG

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Rz. 94

Während § 86b Abs. 1 SGG den einstweiligen Rechtsschutz zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Anfechtungsklage erfasst, geht es in Abs. 2 um eine Sicherungs- oder Regelungsanordnung bei Leistungsklagen. Dabei können zur Sicherung von effektivem Rechtsschutz auch Abs. 1 und Abs. 2 kombiniert werden.

 

Rz. 95

 

Rz. 96

Wie in § 123 VwGO und §§ 935, 940 ZPO wird auch in § 86b Abs. 2 SGG zwischen Sicherungsanordnungen (Abs. 2 S. 1) und Regelungsanordnung (Abs. 2 S. 2) unterschieden.

 

Rz. 97

Die in der Sozialgerichtsbarkeit eher selten vorkommende Sicherungsanordnung (Abs. 2 S. 1) dient der Sicherung eines bestehenden Zustandes.

 

Beispiel

Vorläufige Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen etwa im Wettbewerbsrecht der Krankenversicherungen (s. Rdn 105).

 

Rz. 98

Wesentlich häufiger kommt es nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu einstweiligen Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Es geht um diejenigen Verfahren, bei denen die Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage, sondern einer Leistungsklage durchgesetzt werden kann.[87] Eine besondere Bedeutung kommt der Regelungsanordnung zur Sicherung existenzieller Leistungen im Sozialrecht zu. Auf die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird verwiesen (s. Rdn 23 ff.).

[87] Krodel, Eilrechtsschutz in der sozialgerichtlichen und anwaltlichen Praxis – hier: Regelungsanordnung, NZS 2014, 653 ff, m.w.N.

I. Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung

 

Rz. 99

Häufige Prüfungspunkte im Rahmen der Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung:

▪ Rechtsweg,
▪ wirksame Antragserhebung,
▪ statthafte Verfahrensarten,
▪ Antragsbefugnis,
▪ Rechtsschutzbedürfnis,
▪ Beteiligtenfähigkeit,
▪ Prozessfähigkeit.

1. Antrag

 

Rz. 100

Voraussetzung ist auch hier, dass ei...

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