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Einstweilige Verfügung: Aussetzung eines Beschlusses

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Wohnungseigentümer besitzen keine Beschlusskompetenz, Vertragsstrafen einzuführen. Fassen sie dennoch einen solchen Beschluss, kann dieser ausgesetzt werden.

2 Normenkette

§ 25 Abs. 1 WEG; §§ 935ff. ZPO

Sachverhalt

In der Gemeinschaftsordnung sind Untergemeinschaften gebildet worden, die eigene Versammlungen abhalten können. Diese sind zuständig für alle Angelegenheiten der jeweiligen Häuser. Die Untergemeinschaft des Hauses 1, in dem Wohnungseigentümer K sein Sondereigentum hat, fasst folgenden Beschluss: "Das Füttern von Vögeln im Bereich der Untergemeinschaft … ist grundsätzlich verboten. Für jedes verbotswidrige Vogelfüttern ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 400 EUR an die Untergemeinschaft fällig. Sollten darüber hinaus auch noch Tauben gefüttert werden, kann jeder Bewohner dies bei der Stadtverwaltung … zur Anzeige bringen." Gegen diesen Beschluss erhebt K eine Anfechtungsklage. Daneben stellt K einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht soll dem Beschluss vorübergehend seine Bindungswirkung nehmen. K meint, eine Kompetenz der Untergemeinschaft zur Beschlussfassung habe nicht bestanden. Der Beschluss sei unbestimmt. Eine Vertragsstrafe habe ohnehin nicht beschlossen werden können. Das AG sieht die Sache als nicht eilbedürftig an, weil der Beschluss über die Vertragsstrafe nichtig sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des K.

2.1 Die Entscheidung

Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Nach Ansicht des LG ist in Bezug auf die Vertragsstrafenregelung ein Verfügungsgrund gegeben. Diese Regelung sei evident nichtig. Eine Beschlusskompetenz, hierüber zu beschließen, bestehe nicht. Dass die Vertragsstrafenregelung wohl auch deshalb keinen Bestand haben könnte, da die Untergemeinschaft nicht rechtsfähig sei und damit nicht taugliche Anspruchsinhaberin, könne ...

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