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Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen: Mieter

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, seine Mieter zu ermächtigen, sein aus § 18 Abs. 4 WEG folgendes Einsichtsrecht in die Betriebskostenbelege auszuüben, um auf diese Weise den Anspruch der Mieter auf Belegeinsicht aus §§ 556, 259 BGB zu erfüllen. Die Regelungen der DSGVO stehen dem nicht entgegen; insbesondere ist die Darlegung eines besonderen Interesses des Mieters nicht erforderlich, denn das allgemeine Interesse der Berechtigten, die Tätigkeit des Abrechnungspflichtigen zu kontrollieren, genügt.

2 Normenkette

§ 18 Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Der vermietende Wohnungseigentümer K erstellt auf Grundlage der Einzeljahresabrechnung 2020 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019. Mieter M fordert vor einer Zahlung von K eine Belegeinsicht. Da K die entsprechenden Belege nicht hat, ermächtigt er M, in die Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht zu nehmen. Die Verwaltung verweigert M die Einsichtnahme. Die Verwaltung ist nur bereit, die benötigten Belege zu kopieren und zu versenden, wobei Kopierkosten in Höhe von 75 EUR pro Stunde berechnet werden würden. Dies sieht K nicht ein und verklagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B. Er ist der Auffassung, dass er seine Mieter und ehemaligen Mieter zur Einsicht in die Originalbelege ermächtigen könne. Er sei nicht darin gebunden, wie und durch wen er sein Einsichtsrecht ausübe. Insbesondere sei eine Einschränkung auf Berufsgeheimnisträger nicht vorgesehen. Ferner könne die Einsicht durch Mieter nicht aus Gründen des Datenschutzes verweigert werden, da jeweils ein berechtigtes Interesse vorliege. Des Weiteren sei die Einsicht am Ort der Liegenschaft zu gewähren (insoweit verlangt K eine Feststellung). Auch sei eine Beschränkung des Antrags auf die üblichen Bürozeiten nicht richtig.

4 Die Entscheidung

Die Leistungsklage hat Erfolg! K sei ...

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