Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Einnahmen-Überschussrechnung: Bewertung und Abschreibung ... / 3 Abschreibungsart wählen

Martina Schäfer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Abnutzbares Anlagevermögen (z. B. Gebäude, Maschinen, Pkw usw.) muss entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten "AfA-Tabellen" (AfA steht für "Absetzung für Abnutzung") wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für viele Wirtschaftsgüter festgelegt.

An diese Vorgaben sind Unternehmer grundsätzlich gebunden. Abweichende Angaben werden nur in begründeten Ausnahmen akzeptiert, z. B. erhöhter Verschleiß wegen Schichtbetrieb.

Bewegliches Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Computer, Fahrzeuge) muss über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese Wirtschaftsgüter kann der Unternehmer entweder linear oder nach "Leistungseinheiten" abschreiben.

Bei Hard- und Software geht die Finanzverwaltung inzwischen von einer einjährigen Nutzungsdauer aus. D. h., es besteht die Möglichkeit der vollen Abschreibung im Anschaffungsjahr. Dabei können Unternehmer entweder monatsgenau abschreiben oder die Sofortabschreibung wählen. Bei monatsgenauer Abschreibung würde z. B. eine im September 2023 angeschaffte Hardware mit einem Drittel der Kosten im Anschaffungsjahr berücksichtigt, die übrigen zwei Drittel fließen in das Jahr 2024. Entscheidet sich das Unternehmen für die Sofortabschreibung, wird der volle Betrag in 2023 abgeschrieben. Weiterhin besteht allerdings auch die Möglichkeit, eine dreijährige Nutzungsdauer – wie bisher gewohnt – anzunehmen.[1]

Im amtlichen Formular müssen die Abschreibungswerte in den Zeilen 31 – 34 der Anlage EÜR und in der Anlage AVEÜR (Zeilen 12, 13, 19, 31, 37, 44, 51, 58) eingetragen werden.

Unbewegliches Anlagevermögen (außer Gebäude) wird grundsätzlich linear abgeschrieben. Die Abschreibung von Gebäuden ist gesetzlich geregelt. Die Abschreibung ist u. a. davon abhängig, wann das Gebäude angeschafft bzw. hergestellt wurde und ob es z. B. Wohnzwecken dient oder nicht; im amtlichen Formular einzutragen in Zeile 31 und 34 (Anlage EÜR) und in der Anlage AVEÜR (Zeile 12 und 13).

Immaterielle Vermögensgegenstände, z. B. Firmenwert, Software, Patente, werden grundsätzlich linear abgeschrieben (Im amtlichen Formular einzutragen in Zeile 32 Anlage EÜR und in der Anlage AVEÜR Zeile 37).

Nicht abnutzbares Anlagevermögen, z. B. Grundstücke, Wertpapiere oder Finanzanlagen, darf nur außerplanmäßig abgeschrieben werden (im amtlichen Formular einzutragen in den Zeilen 31 – 34).

Zusätzlich zur regulären Abschreibung können, unter bestimmten Voraussetzungen, für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen i. H. v. bis zu 40 % der Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Diese können auch dann genutzt werden, wenn der Unternehmer sich in den Jahren 2020 und 2021 für die degressive AfA entschieden hat.[2] Innerhalb dieses 5-jährigen Begünstigungszeitraums kann die Sonderabschreibung beliebig verteilt werden (im amtlichen Formular einzutragen in Zeile 34 bzw. Übertrag der Summe aus den Zeilen 13 und 61 der Anlage AVEÜR).

 
Praxis-Tipp

Vorteil Sonderabschreibung nutzen

Die Sonderabschreibung ist ein ideales Instrument zur Steuergestaltung und zur Liquiditätsverbesserung.[3] Haben Unternehmer z. B. eine neue Maschine gekauft, können sie am Jahresende die volle Sonderabschreibung i. H. v. 40 % neben den normalen Abschreibungsmöglichkeiten ansetzen, um ihren Gewinn zu mindern.

Über den gesamten Abschreibungszeitraum können aber maximal die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Abschreibung im Jahr der Anschaffung

Im Jahr der Anschaffung darf die Abschreibung nur zeitanteilig für die Monate geltend gemacht werden, in denen der Anlagegegenstand dem Betrieb zur Verfügung stand.[4] Dies gilt nicht bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern.

[1] BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S2190/21/10002 :025.
[2] § 7g Abs. 5 u. 6 EStG.
[3] § 7g Abs. 5 und 6 EStG.
[4] § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, R 7.4. Abs. 2 EStR 2012.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Praxis-Tipp: Diese steuerlichen Abschreibungen stehen bei Wirtschaftsgütern zur Wahl
AfA-Rechner
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Bereich der Jahresabschlussarbeiten ist die Kontrolle der Anlagenzugänge beim Anlagevermögen. Welche Varianten von Abschreibungen für Anlagevermögen zur Verfügung stehen, zeigt diese Übersicht. Sie zeigt außerdem, welche Änderungen sich durch das Wachstumschancengesetz ergeben.


Computer, Notebook, Tablet-PC: Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von PCs
Tablet mit mehreren Symbolen - Finger zeigt auf E-Mail-Umschlag
Bild: Corbis

Welche Abschreibungsarten bei PCs genutzt werden können, lesen Sie hier. 


Wachstumschancengesetz: Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
AfA-Rechner
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wieder eingeführt. Wir zeigen Ihnen, was das für Sie in der Praxis bedeutet.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Einnahmen-Überschussrechnung: Bewertung und Abschreibung von Anlagevermögen
Einnahmen-Überschussrechnung: Bewertung und Abschreibung von Anlagevermögen

Zusammenfassung Überblick Sind die gesamten Aufzeichnungen der Buchführung abschließend geprüft und alle Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen erledigt, kann man mit den eigentlichen Abschlussarbeiten für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beginnen. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren