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Einnahmen-Überschussrechnung: Anlage EÜR für 2024 / 4.1 Umsatzsteuer

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Nach dem für die Einnahmen-Überschussrechnung maßgebenden Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG, und wohl ausgehend von der Vorstellung, dass Einnahmen-Überschussrechner stets die Ist-Besteuerung beantragen, werden im Formular alle Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen erfasst, die im laufenden Wirtschaftsjahr zu- bzw. abgeflossen sind.

Entsprechend nimmt

  • Zeile 17 die vereinnahmte Umsatzsteuer aus Lieferungen und Leistungen laut Zeile 15 sowie die auf unentgeltliche Wertabgaben bzw. auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der Zeilen 19 bis 21 entfallende Umsatzsteuer auf.

    • Der entsprechende Umsatzsteuerbetrag kann nicht durch Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % auf die Beträge der genannten Zeilen ermittelt werden, da diese zum einen nicht zwischen dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegenden Betriebseinnahmen differenzieren, zum anderen auch nicht der Umsatzsteuer unterliegende Betriebseinnahmen, etwa den 20 %igen Anteil des Werts für die private Pkw-Nutzung oder nicht der Umsatzsteuer unterliegende Entnahmen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, enthalten.
  • Zeile 18 die im Kalenderjahr vom Finanzamt erstattete bzw. verrechnete Umsatzsteuer auf. Hierunter fallen auch Umsatzsteuer-Erstattungen für Vorjahre, die im Kalenderjahr 2024 zufließen bzw. verrechnet werden, etwa infolge der Berücksichtigung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV im Dezember des Vorjahrs. Die Erläuterungen des BMF zu Zeile 18 des Vordrucks verweisen darauf, dass steuerliche Nebenleistungen nicht hier, sondern in Zeile 16 bzw. von Kleinunternehmern in den Zeilen 12 und 13 zu erfassen sind. Damit können nur vom Finanzamt erstattete Verspätungs- oder Säumniszuschläge etc. gemeint sein, da gezahlte Nebenleistungen in Zeile 60 eingehe...

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