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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 5.2 Stille Gesellschaften/partiarische Darlehen

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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5.2.1 Begriffsdefinitionen

Die stille Beteiligung an einem Handelsgewerbe ist in den §§ 230–236 HGB geregelt. Danach ist ein stiller Gesellschafter, wer sich an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft; nach außen führt der Geschäftsinhaber sein Unternehmen wie bisher fort. Zur Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag (formfrei) erforderlich, in dem der gemeinsame Gesellschaftszweck und das Ziel der Gesellschaft dargelegt sind. Der stille Gesellschafter ist nicht am Betriebsvermögen (an den stillen Reserven) des Geschäftsinhabers beteiligt, er entfaltet keine Mitunternehmerinitiative. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters kann in Geld, Sachen oder Rechten bestehen. Es kann aber auch die Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden.[1] Im Gegensatz zu einer Darlehensvereinbarung ist der Gesellschafter (zwingend) am Gesellschaftsergebnis beteiligt. Eine feste Verzinsung allein reicht nicht aus. Eine Mindestverzinsung des Kapitals spricht ebenso wie eine Mindestgewinngarantie nicht gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft. Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters wird regelmäßig im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Eine Beteiligung am Verlust kann ausgeschlossen werden.[2] Der stille Gesellschafter kann an Verlusten nur bis zur Höhe seiner (eingezahlten oder rückständigen) Einlage teilnehmen. Weiterhin stehen dem stillen Gesellschafter Kontrollrechte gegenüber dem Geschäftsinhaber zu. Dazu zählen das Recht auf Einsichtnahme der Bücher und Prüfung des Jahresabschlusses.[3] Er ist aber nicht zur Geschäftsführung befugt.[4] Im Fall der Auflösung der Gesellschaft (z. B. durch Kündigung) kann der stille Gesellschafter nur die Höhe seiner (ggf. um Verlust...

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