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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 11.2 Verhältnis Steuerabzug/Veranlagung

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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11.2.1 Verluste und Steuerabzug

Unterliegen die Einkünfte dem Steuerabzug, verrechnet die auszahlende Stelle (i. d. R. Bank) unter Berücksichtigung der Regelungen zu Aktienveräußerungsverlustenlaufende Kapitalerträge mit negativen Einkünften. Hierzu bildet die Bank sog. Verlustverrechnungstöpfe. Verbleiben am Jahresende in den "Töpfen" Verluste, werden diese auf Ebene der Bank grundsätzlich ins nächste Jahr vorgetragen. Dies ergibt sich aus § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG. Der Anleger kann diese Verluste aber auch auf Antrag in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen, wenn die auszahlende Stelle diese bescheinigt hat.[1]

Die verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Aktienveräußerungsverluste dürfen wegen der eindeutigen Gesetzeslage nicht beim Steuerabzug berücksichtigt werden.[2]

Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen bzw. aus Termingeschäften, die bis zur Aufhebung der Normen durch das JStG 2024 nur in einer Höhe von bis zu 20.000 EUR mit bestimmten Kapitalerträgen ausgeglichen werden durften[3], waren beim Kapitalertragsteuerabzug auszuklammern.

[1]

S. Kapitalertragsteuer.

[2] S. Abschnitt 11.1.3.
[3] S. Abschnitt 11.1.4,

s. Kapitalertragsteuer.

11.2.2 Verluste im Rahmen der Veranlagung

Unterliegen die Kapitaleinkünfte nicht dem Steuerabzug (z. B. ausländische Depots, Verkauf von Lebensversicherungen oder GmbH-Beteiligungen, die nicht unter § 17 EStG fallen) bzw. ist deren Berücksichtung bei Steuerabzug untersagt[1], können die Verluste nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Die Reihenfolge der Verlustverrechnung gibt die Rz. 118 des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vor.[2]

Auch Verluste, die über die auszahlende Stelle (inländische Bank) realisiert wurden und dem Steuerabzug unterlegen haben, können auf Antrag[3] in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Weiterhin kann die Verlustverrechnung auf ...

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