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Einfriedung und Einzäunung des Grundstücks / 1 Einführung

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Wer daran denkt, sein Grundstück einzufrieden[1], findet zu diesem für die nachbarlichen Beziehungen nicht unwichtigen Thema keine Regelungen im BGB. Nach dem Recht des BGB kann der Eigentümer vielmehr mit seinem Grundstück grundsätzlich nach Belieben verfahren (§ 903 BGB). Er kann es deshalb einfrieden, ist dazu aber nicht verpflichtet. Auf seinem Grundstück befindliche Einfriedungen kann er beseitigen.

Eine Einschränkung seiner Dispositionsbefugnis als Grundeigentümer erfährt er nach dem Recht des BGB nur dann, wenn eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze (und damit unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks) errichtet wurde. Ist dies im Einverständnis mit dem Nachbarn geschehen (wegen der Inanspruchnahme seines Grundstücks muss der Nachbar zustimmen), dann liegt eine Grenzeinrichtung i. S. der §§ 921, 922 BGB vor, die so lange nicht einseitig beseitigt oder verändert werden darf, als der Nachbar an ihrem unveränderten Fortbestand ein Interesse hat und deshalb mit ihrer Beseitigung oder Veränderung nicht einverstanden ist.

Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer

Mangels einer Regelung im BGB sind die Vorschriften über die Rechtsbeziehungen der Nachbarn bei der Einfriedung von Grundstücken Gegenstand der Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. Derartige nachbarrechtliche Vorschriften bestehen in unterschiedlichem Umfang[2] in

  • Baden-Württemberg: § 7 und § 11 NRG,
  • Berlin: §§ 21 ff. NachbG Bln
  • Brandenburg: §§ 28 BbgNRG
  • Hessen: §§ 14 ff. NachbG, HE
  • Niedersachsen: §§ 27 ff. NNachbG
  • Nordrhein-Westfalen: §§ 32 ff. NachbG NRW
  • Rheinland-Pfalz: §§ 39 ff. LNRG
  • Saarland: §§ 43 ff. NachbarG, SL
  • Sachsen: §§ 4 ff. SächsNRG
  • Sachsen-Anhalt: §§ 22 ff. NbG
  • Schleswig-Holstein: §§ 28 ff. NachbG SH und
  • Thüringen: §§ 39 ff. ThürNRG.

Sie sind der Maßstab dafür, ob eine Einfriedung einerseits übe...

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