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Einbringung in eine Personengesellschaft / 3 Gewerbesteuer bei § 24 UmwStG

Michael Schäfer
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Liegt wirtschaftlich eine Veräußerung an sich selbst vor, so ist insoweit ein laufender Gewinn vorliegend. Dieser Gewinn ist gewerbesteuerpflichtig[1], soweit ein gewerbliches Unternehmen vorliegt.

Wird der Anteil an einem Mitunternehmeranteil veräußert, dann liegt einkommensteuerrechtlich laufender Gewinn vor. Gewerbesteuerpflichtig ist dieser Gewinn nur insoweit, als er auf eine Kapitalgesellschaft entfällt.[2]

Bringt ein Einzelunternehmer sein Unternehmen im Laufe des Jahres in eine Personengesellschaft ein und erbringt der andere/die anderen Gesellschafter eine Barleistung, so steht der Freibetrag beim Gewerbeertrag nur einmal zu, weil zwischen dem Einzelbetrieb und der Personengesellschaft Unternehmenseinheit besteht. Der Freibetrag ist folglich zwischen der Gesellschaft und dem Einzelbetrieb zeitanteilig aufzuteilen.[3]

Eine weitere Besonderheit besteht bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteil, der aus der Umwandlung zu Buch- oder Zwischenwerten aus einer Kapitalgesellschaft entstanden ist, denn hier ist § 18 Abs. 3 UmwStG zu beachten.

Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 UmwStG in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH, steht § 2 Abs. 2 Satz 1 des GewStG der Annahme von Unternehmensidentität im Sinne des § 10a GewStG auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen.[4]

[1] BFH, Urteil v. 15.6.2004, VIII R 7/01, BStBl 2004 II S. 754; H 7.1 (3) GewStH "Veräußerungs- und Aufgabegewinne"; BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978-/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rz. 24.17.
[2] § 7 Satz 2 GewStG,

R 7.1 Abs. 3 Sätze 3, 4 GewStR.

[3] BFH, Urteil v. 26.8.1993, I...

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