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Einbringung in eine Kapitalgesellschaft / 10.5 Abschreibung der übernommenen Wirtschaftsgüter

Martin Stahl
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Diesbezüglich ist nach § 23 Abs. 3 UmwStG zu unterscheiden zwischen der Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

Gesamtrechtsnachfolge ist bei Vorgängen nach dem UmwG gegeben. Keine solche und damit eine Einzelrechtsnachfolge liegt vor bei der Anwachsung und Einbringungen im Wege der Sacheinlage.

Die Wirtschaftsgüter gelten als angeschafft, wenn die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge geschieht. Erfolgt die Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Fälle, die unter das UmwG fallen), sind nachträgliche Anschaffungskosten vorliegend.

Für die Bewertung und die Abschreibung hat die Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge folgende Konsequenzen[1]:

  • Der den Buchwert übersteigende Betrag wird nach § 23 Abs. 3 UmwStG im Ergebnis wie nachträgliche Herstellungskosten/Anschaffungskosten behandelt. Folglich wird die Bemessungsgrundlage der Abschreibung bei Gebäuden erhöht und nach der bisherigen AfA-Methode weiter abgeschrieben. Bei den übrigen Wirtschaftsgütern wird der Restbuchwert erhöht und auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben.
  • Erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Bewertungsfreiheiten setzt die aufnehmende Kapitalgesellschaft nach § 23 Abs. 1 UmwStG i. V. mit § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG unverändert fort.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ergibt sich durch die Wertaufstockung bei einzelnen Wirtschaftsgütern ein Wertansatz von nicht mehr als 800 EUR, kann dennoch keine Sofortabschreibung vorgenommen werden. Vielmehr ist das betreffende Wirtschaftsgut auf seine Restnutzungsdauer abzuschreiben.

In Fällen der Einzelrechtsnachfolge (Sacheinlage oder Sachkapitalerhöhung) liegt ein Anschaffungsvorgang vor. Für die Abschreibung sind damit nur die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft maßgebend. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft kann nach § 23 Abs. 4 UmwStG[2]

  • z. B. die eingebrachten beweglichen Wirtschaftsgüter degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abschreiben, selbst wenn insoweit vor der Einbringung die lineare AfA angewendet wurde;
  • nicht erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Bewertungsfreiheiten und Abschreibungen (z.  B. die degressive Gebäude-AfA) des Einbringenden fortsetzen;
  • tritt nicht in die Vorbesitzzeiten und Verbleibensfristen des Einbringenden ein.
 
Hinweis

Einbringung sowohl im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge

Erfolgt eine Einbringung sowohl im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge – z.  B. bei der Verschmelzung einer KG auf eine GmbH mit gleichzeitigem Übergang des Sonder-Betriebsvermögens im Wege der Einzelrechtsnachfolge – so ist der gesamte Vorgang für Zwecke des § 23 Abs. 4 UmwStG einheitlich als Gesamtrechtsnachfolge zu beurteilen.[3]

[1] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rn. 23.19.
[2] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rn. 23.21.
[3] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rn. 23.20

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