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Eigenkapital im Abschluss nach HGB und EStG/KStG / 2.1.1 Besonderheiten bei Aktiengesellschaften

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 13

Eine AG hat für die Aufgliederung und den bilanziellen Ausweis des Eigenkapitals in der Bilanz die Vorschriften der §§ 266 Abs. 8, 268 Abs. 1 und 3, 272 HGB zu beachten.Hat die AG verschiedene Aktiengattungen oder Mehrstimmrechtsaktien ausgegeben oder besteht bedingtes Kapital, so ergeben sich aus § 152 Abs. 1 AktG zusätzliche Angabepflichten: Aktiengesellschaften haben nach § 152 Abs. 1 AktG das Grundkapital in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen, wobei die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung gesondert anzugeben sind. Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken; bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken (sog. Vermerkposten).

 
Praxis-Beispiel
 
Bilanz AG Passiva
          EUR
A. Eigenkapital  
  I. Gezeichnetes Kapital  
    1. Stammaktien (Gesamtstimmenzahl 20.000); 1.000.000
    2. Vorzugsaktien (Gesamtstimmenzahl 5.000);  
      diese Aktien gewähren ein dreifaches Stimmrecht in den in § 17 der Satzung genannten Fällen; 250.000
      Bedingtes Kapital 150.000 EUR  
      (Anmerkung: Genehmigtes Kapital ist ggf. nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG im Anhang anzugeben)  
  II. Kapitalrücklage  
 

Rz. 14

Weitere ergänzende Ausweisvorschriften:

 
§ 152 Abs. 2 AktG Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben:
  1. der Betrag, der während des Geschäftsjahres eingestellt wurde;
  2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.
§ 152 Abs. 3 AktG Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben:
  1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat;
  2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Gesc...

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