Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 5
Die AG, KGaA, GmbH und die eingetragene Genossenschaft sind nach dem Handelsrecht (§§ 266, 272 HGB für alle Kapitalgesellschaften, ergänzende Vorschriften in § 42 GmbH und § 152 AktG) und – infolge der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 EStG) – auch für das Steuerrecht gehalten, die Jahresbilanz in Kontoform aufzustellen und dabei das Eigenkapital gemäß der durch § 266 Abs. 3 HGB bestimmten Gliederung auszuweisen:
Passivseite:
A. |
Eigenkapital |
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I. |
Gezeichnetes Kapital |
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(Ansatz zum Nennbetrag) |
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II. |
Kapitalrücklage |
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III. |
Gewinnrücklagen: |
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1. |
Gesetzliche Rücklage |
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2. |
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen |
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3. |
Satzungsmäßige Rücklagen |
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4. |
Andere Gewinnrücklagen |
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IV. |
Gewinnvortrag/Verlustvortrag |
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V. |
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
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Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen diese Untergliederung gem. § 266 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 HGB auch in die Bilanz aufnehmen.
Nach § 266 Abs. 1 HGB können kleine Kapitalgesellschaften auf die Aufgliederung der Gewinnrücklagen verzichten. Nach § 267a HGB können Kleinstkapitalgesellschaften auf die Untergliederung des Eigenkapitals ganz verzichten.
Rz. 6
Nähere Ausführungen zu den Rücklagen finden sich in den Beiträgen "Rücklagen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG" und "Eigene Anteile in Handels- und Steuerbilanz".
Rz. 7
vorläufig frei
Rz. 8
Wenn das gesamte Eigenkapital einen negativen Betrag erreicht, muss dieser am Schluss der Aktivseite der Bilanz unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" gesondert ausgewiesen werden.
Aktiva |
Passiva |
EUR |
EUR |
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A. |
Eigenkapital |
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I. |
Gezeichnetes Kapital |
250.000 |
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D |
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
50.000 |
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Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
50.000 |
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50.000 |
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Eigenkapital |
0,00 |
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Rz. 9
Das gezeichnete Kapital entspricht bei der AG dem Grundkapital, bei der GmbH dem Stammkapital. Es handelt sich hierbei um das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Maßgebend für den Bilanzausweis als "gezeichnetes Kapital" ist grundsätzlich der im Handelsregister eingetragene Betrag.
Rz. 10
Kapitalerhöhungen gegen Einlagen können erst zu dem Zeitpunkt bilanziert werden, in dem die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen ist.
Zitat
Nach Beschlussfassung, aber vor Eintragung der Kapitalerhöhung geleistete Einlagen sind in einem Sonderposten "Zur Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung geleistete Einlagen" zwischen Eigen- und Fremdkapital auszuweisen; bei einer Eintragung der Kapitalerhöhung in der Aufhellungsphase kommt der Ausweis des Sonderpostens im Anschluss an den Posten "Gezeichnetes Kapital" (§ 266 Abs. 3 lit. A.I. HGB) mit Vermerk des Datums der Eintragung in Betracht. Falls bis zum Stichtag zwar ein Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst wurde, aber noch keine Einlage geleistet ist, ergeben sich keine bilanziellen Konsequenzen.
Rz. 11
Ist das gezeichnete Kapital noch nicht voll eingezahlt, so ist zu unterscheiden:
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen.
Die Einlagen sind in Anwendung von § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB offen vom „gezeichneten Kapital“ abzusetzen;
A, Gesellschafter der A GmbH, hat auf das gezeichnete Kapital von 100 TEUR 40 TEUR eingezahlt, die verbleibenden 60 TEUR sind nicht eingefordert.
A GmbH |
Aktiva |
TEUR |
Passiva |
TEUR |
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Eigenkapital |
40 |
Eingeforderte, aber nicht geleistete Einlagen.
§ 272 Abs. 1 Satz 2 3. Hs HGB fordert einen gesonderten Ausweis mit entsprechender Bezeichnung.
Abwandlung des o. g. Beispiels
A GmbH |
Aktiva |
TEUR |
Passiva |
TEUR |
Forderungen gegen Gesellschafter (unter den sonstigen Vermögensgegenständen) |
60 |
Eigenkapital |
100 |
Rz. 12
Als Eigenkapitalkomponenten werden ferner der Gewinnvortrag/Verlustvortrag und der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ausgewiesen. Dies ist der vom Gesetz angenommene Regelfall. Hier muss der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag mit dem in der GuV-Rechnung ausgewiesenen übereinstimmen. § 268 Abs. 1 HGB lässt aber auch ausdrücklich zu, dass die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird; für diesen Fall sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder aufgrund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen (§ 270 Abs. 2 HGB). Die Posten Gewinnvortrag/Verlustvortrag bzw. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag werden durch den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" ersetzt. Ist ein Gewinn- oder Verlustvortrag vorhanden, so ist er unter Vermerk in den obigen Posten einzubeziehen (allerdings nur bei Aufstellung der Bilanz nach teilweiser Gewinnverwendung, bei vollständiger entfällt der Posten...