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Eigenbedarf auch für Opern-Wohnung

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Eigenbedarf kann auch für eine Nutzung der herausverlangten Wohnung als städtische Zweitwohnung geltend gemacht werden. Der Wunsch des Vermieters, in Zukunft am Kulturleben in Hamburg teilzunehmen und zugleich Familienkontakte zu intensivieren und dabei auch in seiner Wohnung in Hamburg zu nächtigen, muss von den Gerichten respektiert werden.

2 Normenkette

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2

3 Das Problem

In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall kündigten die Vermieter, damit die Wohnung von ihnen oder ihrer Familie nach Besuch von kulturellen Veranstaltungen als Schlafstätte genutzt werden kann. Ferner trugen die Vermieter vor, dass sie ihre Kinder in Hamburg ein- bis zweimal pro Woche besuchen und dann in der Wohnung übernachten wollen.

4 Die Entscheidung

Das Gericht sah darin einen hinreichenden, nachvollziehbaren und ernsthaften Grund für den geltend gemachten Eigenbedarf und erachtete es auch nicht für notwendig, für eine nachvollziehbare Darlegung eines solchen Wunsches entsprechende Abonnements vorzulegen, weil es genauso plausibel erscheint, dass ein solches Abonnement erst später abgeschlossen wird – wenn feststeht, dass dieses auch hinreichend genutzt werden kann – oder überhaupt nur Einzelkarten erworben werden. Letztlich sah es das Gericht aufgrund der Aussage von Zeugen als erwiesen an, dass solche Besuche bereits in der Vergangenheit stattgefunden haben, weswegen es allein dadurch plausibel und nachvollziehbar ist, dass die Vermieter auch künftig das Interesse an solchen Besuchen haben.

5 Entscheidung

LG Hamburg, Urteil v. 10.6.2025, 311 S 4/25, Beck RS 2025, 28935

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