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Ehegattenunterhalt / 2.2 Einkünfte aus einer überobligatorischen Tätigkeit

Tobias Böing
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Sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen bestehen gewisse Obliegenheiten. So hat der Unterhaltsschuldner sich leistungsfähig zu halten während der Unterhaltsberechtigte gehalten ist, die Unterhaltslast so weit wie möglich zu reduzieren. Daraus folgt, dass beide Beteiligten ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen müssen.

Oftmals werden in der Praxis Tätigkeiten ausgeübt, die (teilweise) über das unterhaltsrechtlich zumutbare Maß hinausgehen. In derartigen Fällen spricht man von überobligatorischen Tätigkeiten, die grundsätzlich jederzeit wieder reduziert oder gar ganz aufgegeben werden dürfen, ohne dass dieses unterhaltsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.[1] In welcher Form Einkünfte aus einer überobligatorischen Tätigkeit berücksichtigt werden, ist dem Gesetz nur recht vage zu entnehmen. Für den Unterhaltsberechtigten gilt nach § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass derartige Einkünfte nur insoweit anzurechnen sind, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift des § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt zwar originär im nachehelichen Unterhalt, sie wird von der Rechtsprechung aber auch beim Trennungsunterhalt angewendet.[2] Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen fehlt es an einer § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden gesetzlichen Regelung. Es entspricht hingegen allgemeiner Auffassung, dass auf das Unterhaltsverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Anwendung finden und daran die Heranziehung des vom Unterhaltspflichtigen aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens zu messen ist, sodass auch beim Unterhaltspflichtigen dieselben Maßstäbe des § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB gelten.[3]

Im Zusammenhang mit überobligatorisc...

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