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Eheähnliche Gemeinschaft / 2 Das Recht des Mieters zur Aufnahme eines Partners

Ulf Wollenzin
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Zwar ist der nichteheliche Partner einem Ehegatten nicht völlig gleichgestellt, aber er hat nach dem Mietrechtsreformgesetz eine in wesentlichen Punkten vergleichbare Rechtsposition.

 
Praxis-Beispiel

Gesetzliche Beispiele im BGB

  • § 555d Abs. 2: Duldung Modernisierung: Angehörige Haushalt
  • § 563 Abs. 2 Satz 3: Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
  • § 574 Abs. 1: Widerspruch gegen Kündigung

Nach der Rechtsprechung und der h. M. in der Literatur gehört die Aufnahme eines nichtehelichen Partners nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.[1] Der Mieter braucht vielmehr ein berechtigtes Interesse gemäß § 553 BGB und die Erlaubnis des Vermieters.

 
Hinweis

Die Erlaubnis des Vermieters sollte eingeholt werden

Diese Hürde ist allerdings gering, sodass im Regelfall ein Anspruch auf die Erlaubnis besteht.[2] Diese sollte dennoch grundsätzlich eingeholt werden. Der Vermieter kann diese bei Unzumutbarkeit verweigern, die im Regelfall nicht vorliegen dürfte.

Im Ergebnis besteht jetzt Einigkeit, dass faktisch

  • ein nichtehelicher Partner aufgenommen werden darf,
  • die Aufnahme aber dem Vermieter anzuzeigen ist.
 
Praxis-Tipp

Aufnahme in den Mietvertrag anbieten

Auch bei späterem Einzug eines Partners sollte, wie in Abschn. 1.1.1 erwähnt wegen der Haftungserweiterung auf zwei Personen, geprüft werden, ob der Vermieter dem Einziehenden nicht die Aufnahme in den Mietvertrag ausdrücklich anbieten sollte. Natürlich besteht keine Verpflichtung des Einziehenden, ein solches Angebot anzunehmen.

 
Hinweis

Keine Überbelegung gestattet

Das Recht zur Aufnahme des Partners besteht nicht, wenn hierdurch die Wohnung überbelegt wird. Hier gelten dieselben Kriterien wie für die Aufnahme von Ehegatten. Insofern gibt es keine festen Kriterien, aber eine "Faustregel": Für jede erwachsene Person bzw. 2 Kinder bis 13 Jahre ...

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