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Duldungspflichten des Wohnungseigentümers

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Jeder Wohnungseigentümer hat unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 14 WEG das Betreten und Einwirkungen auf sein Sondereigentum zu dulden. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG regelt insoweit die Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG regelt die Pflichten gegenüber den anderen Wohnungseigentümern. § 14 Abs. 3 WEG regelt einen Ausgleichsanspruch, so die Einwirkungen auf das Sondereigentum über das zumutbare Maß hinausgehen.

1 Betreten

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums zu dulden. In erster Linie erfasst ist insoweit die Pflicht, Erhaltungs- und andere Baumaßnahmen zu dulden, die durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt werden. In die Duldungspflicht sind aber auch alle Einwirkungen mit einbezogen, die einer Vereinbarung oder einem Beschluss entsprechen, also durch deren Ausführung bedingt sind, also etwa auch eine Duldungspflicht von Immissionen wie etwa Baulärm, der durch die Ausführung eines Beschlusses über die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verursacht wird.

Die Duldungspflicht erfasst auch Maßnahmen zur Umsetzung der erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums[1], soll aber nicht zur Ermittlung von Mängelansprüchen gegen den Bauträger bestehen.[2]

Da sich der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG nicht nur auf Erhaltungsmaßnahmen beschränkt, ist das Betreten der Sondereigentumseinheiten auch zur Durchführung gemeinschaftlicher Maßnahmen der baulichen Veränderung, wie insbesondere Modernisierungsmaßnahmen zu gestatten. Die Duldungspflicht besteht selbstverständlich auch in den folgenden Fällen, in denen das Sondereigentum ohnehin betreten werden muss:

  • Vollzug einer Versorgungssperre[3];
  • Ermittlung von Zählerständen durch Abrechnungsdi...

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