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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.1 Allgemeines (Zwecksetzung)

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 39

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Die wirtsch notwendigen Umstrukturierungsvorgänge zur Anpassung rechtlicher Strukturen an die veränderten Umstände des Wirtschaftslebens durch Überführung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder bestimmten Anteilen an Kap-Ges oder Gen in eine Kap-Ges oder eine Gen werden durch §§ 20 ff UmwStG in der Weise begünstigt, dass entgegen den allg Regeln des Ertrag-St-Rechts, die bei einem derartigen Vermögenstransfer einen Gewinnrealisierungstatbestand annehmen (s Tz 41), eine Aufdeckung stiller Reserven des übertragenen Vermögens bei den Einbringenden unterbleiben kann. Durch die Umstrukturierung selbst entsteht infolge der St-Vergünstigungen der §§ 20 ff UmwStG (auf Antrag) keine St-Belastung mit ESt/KSt und GewSt.

"Durch die umfassendere Regelung hr-licher Umw-Vorgänge wird jedoch auch die Möglichkeit eröffnet, diese Umstrukturierungen stärker als bisher st-neutral zu stellen …, soweit dem nicht spezifische Belange des StR entgegenstehen. Dadurch werden betriebswirtsch erwünschte und hr-lich zukünftig mögliche Umstrukturierungen der Wirtschaft nicht durch stliche Folgen behindert, die ohne die besondere Regelung des UmwStR eintreten würden" (aus der Begr zum UmwStG 1995, s BT-Drs 12/6885, 14 unter "Allg Begr"). Mit dem UmwStG idF des SEStEG werden an die Grundkonzeption des UmwStG 1995 anknüpfend "die nationalen stlichen Vorschriften zur Umstrukturierung von Unternehmen an die jüngsten gesellschaftsrechtlichen und stlichen Entwicklungen und Vorgaben des europäischen Rechts angepasst. Der Ges-Entw beseitigt stliche Hemmnisse für die Folge der zunehmenden internationalen wirtsch Verflechtung immer wichtiger werdende grenzüberschreitende Umstrukturierung von Unternehmen. … Die Beseitigung stlicher Hemmnisse für betriebswirtsch sinnvolle grenzüb...

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