Vorsicht ist geboten bei befristeten Arbeitsverträgen. § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Die elektronische Form wird hier nicht explizit ausgeschlossen, sodass im Grundsatz der Verwendung einer QES nichts im Wege steht.
Die h. M., also fast die gesamte juristische Literatur, ist der Ansicht, dass bei § 14 Abs. 4 TzBfG die elektronische Form (in Form einer QES) zulässig ist. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut kann dieser Rechtsansicht grundsätzlich zugestimmt werden. Es verbleiben jedoch gewisse Restrisiken. Die jüngsten Änderungen des Nachweisgesetzes und das Zulassen der Niederschrift in Textform lösen den bislang bestehenden Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG a. F. , wenn man einen befristeten Arbeitsvertrag in elektronischer Form zulässt.
Nach einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg genügt die Schriftform (§ 126 BGB) oder eine qualifizierte elektronische Signatur dem Formerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG.
Das Arbeitsgericht Berlin stellte zudem fest, dass eine elektronische Signatur, die unter Verwendung eines Systems ohne eine nach Art. 26 eIDAS-VO erforderliche Zertifizierung hergestellt wurde, das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht erfülle.
Demnach ist bei der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen sicherzustellen, dass das verwendete System den Anforderungen des Art. 26 eIDAS-VO entspricht.
Gleiche Regeln gelten gemäß § 21 TzBfG für auflösende Bedingungen in Arbeitsverträgen, z. B. wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Förderung durch die Agentur für Arbeit verknüpft ist.
Befristung auf das Renteneintrittsalter in unbefristeten Arbeitsverträgen
Viele grundsätzlich unbefristete Arbeits...