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Digitale Formate in der Arbeitsmedizin / 3 Datenschutz und Sicherheitsanforderungen an Speicherung und Übermittlung von Patientendaten

Dr. med. Hanns Wildgans
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Gemäß Art. 4 Nr. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umfassen Gesundheitsdaten "personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen". Diese dürfen nur mit Einwilligung des Patienten oder gesetzlicher Erlaubnis gespeichert werden. Sie dürfen nur dann preisgegeben werden, wenn gesetzliche Vorschriften dem Arzt eine Pflicht bzw. ein Recht zur Offenbarung einräumen oder der Patient seine Einwilligung ausdrücklich oder stillschweigend erteilt hat. Medizinische Maßnahmen machen den Austausch medizinischer Daten (u. a. auch) zwischen Ärzten, Assistenzpersonal, Laboren und anderen Untersuchungseinrichtungen erforderlich. Datenschutzkonform kann dies mittels USB-Stick persönlich in der Praxis, postalisch im verschlossenen Umschlag oder per Ende-zu-Ende-verschlüsselter Mail erfolgen, wobei die ausgetauschten Inhalte zusätzlich verschlüsselt werden müssen, bspw. per verschlüsselter ZIP- oder PDF-Datei oder mit Inhaltsverschlüsselung per S/MIME, PGP oder GPG. Dabei ist zu beachten, dass der Betreff einer E-Mail sowie deren Absender und Empfänger unverschlüsselt bleiben. Der Betreff sollte also möglichst neutral formuliert werden.

Die Telematikinfrastruktur in Deutschland sieht im medizinischen Bereich mit KIM[1] einen solchen Kommunikationsdienst vor, über den Arztbriefe versendet und empfangen werden können. Weitere vergleichbare Einzellösungen sind auf dem Markt verfügbar. Die Anbindung der Betriebsärzte an die Telematikinfrastruktur durch die Gematik in Deutschland ist seit 1.1.2025 möglich und wird künftig Betriebsärzten nach Zustimmung des Klienten ermöglichen, Einblick in die elektronische Patientenakte (ePA) zu nehmen und über die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) Daten im medizinischen Bereich auszutauschen. ...

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