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Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. d ... / Lohnsteuer

Rainer Hartmann
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1 Geldwerter Vorteil für private Nutzung

Darf der Arbeitnehmer einen Dienstwagen während der Elternzeit oder des Krankengeldbezugs weiterhin unentgeltlich privat nutzen, handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Bezieht in dieser Zeit der Arbeitnehmer keinen weiteren steuerpflichtigen Arbeitslohn, ist es möglich, dass – je nach Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und Steuerklasse des Arbeitnehmers – keine Lohnsteuer anfällt.

Sollte jedoch Lohnsteuer anfallen, entsteht ein Forderungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer.

 
Hinweis

Abgrenzung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung

Bei Beginn oder Beendigung des Krankengeldbezugs oder der Elternzeit im Laufe des Monats (wenn das Dienstverhältnis weiter bestehen bleibt), entsteht hier – anders als in der Sozialversicherung – kein Teillohnzahlungszeitraum. Daher ist in diesen Fällen die Monats-Lohnsteuertabelle anzuwenden.

2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch für volle Kalendermonate der Elternzeit oder der Krankheit anzusetzen. Die 0,03-%-Monatspauschale berücksichtigt die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Darauf, wie oft im Kalendermonat das Fahrzeug tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, kommt es nicht an. So ist z. B. ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall durch die Höhe des prozentualen Nutzungswerts bereits pauschal berücksichtigt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Dienstwagen während Krankengeldbezug

Ein Arbeitnehmer bezieht vom 15.5. bis 20.11. Krankengeld. Er muss das Fahrzeug während dieser Zeit nicht auf dem Betriebsgelände abstellen. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 30.000 EUR, die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeits...

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