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Dienstwagen: So fahren Mitarbeiter gesund und sicher / 2.1.1 Sicherheitsausstattung

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Zur nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung für Pkw gehören Warndreieck, Warnweste (§ 53a Abs. 2 StVZO) und Erste-Hilfe-Material, die in ordnungsgemäßem Zustand stets mitgeführt werden müssen. Egal ob ein Dienst-, Miet- oder Privatfahrzeug benutzt wird, ist es empfehlenswert, die Warndreiecke gelegentlich auszupacken und aufzubauen. Die Bauweisen sind unterschiedlich und im Notfall soll es ja schnell gehen.

 
Achtung

Warndreieck

Warndreiecke sind oft wenig solide verarbeitet und leicht beschädigt. Das kann bei Kontrollen zu Verwarnungen führen.

Auto-Verbandkästen unterliegen der DIN 13164 und sind in vielen Ausführungen günstig zu erwerben. Seit einigen Jahren trägt das darin befindliche Material ein Verfalldatum nach Medizinproduktegesetz (MPG), das aber keinen Eingang in die StVZO und die DIN 13164 gefunden hat. Während es bei privaten Fahrzeughaltern daher rechtlich nicht möglich ist, diese Bestimmung des MPG für Autoverbandkästen anzuwenden, sind für gewerbliche Halter, die "Betreiber" von Verbandkästen sind, Rechtsfolgen wie Bußgelder eher umsetzbar (allerdings in der Praxis selten). Auf jeden Fall muss das Material in einwandfreiem Zustand sein – das schreibt allgemeingültig die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor.

 
Achtung

Verbandkasten

Achten Sie darauf, dass der Verbandkasten vollständig und benutzbar ist, z. B. also das Heftpflaster noch klebt und der Inhalt nicht verschmutzt ist. Im Übrigen kann es nicht schaden, das Material gelegentlich auszutauschen und die Altbestände für Schulungs- und Unterweisungszwecke zu nutzen.

Warnwesten sind gemäß § 53a Abs. 2 StVZO seit 1.7.2014 für dienstlich und privat genutzte Fahrzeuge Pflicht. In den Durchführungsanweisungen zu § 31 DGUV-V 70 findet sich der Hinweis, dass in Fahrzeugen,...

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