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Die Zukunft des Heizens in der WEG: Immobilienverwalter müssen schon jetzt die Weichen stellen

Martin Kaßler
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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 in Kraft getreten. Immobilienverwalter müssen schon jetzt einige Vorgaben umsetzen und den Umstieg auf eine klimafreundlichere Heizungsanlage vorbereiten.

Bestandsgebäude

Für Bestandsgebäude gilt, beim Einbau einer neuen Heizung, dass sie zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien gespeist wird, erst mit Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung (für Neubaugebiete gilt die Regelung seit 1.1.2024).

Die kommunale Wärmeplanung der Gemeinden soll spätestens wie folgt vorliegen:

  • mehr als 100.000 Einwohnende: 30.6.2026
  • bis 100.000 Einwohnende: 30.6.2028

Neben der grundsätzlichen Anforderung, Anlagen zu verbauen, die zu 65 % aus erneuerbaren Energien (65-eE) gespeist werden, regelt das Gesetz Übergangsfristen, formuliert aber auch zum Teil sehr konkrete Anforderungen, bis wann Eigentümer über die zukünftige Versorgungsart ihrer Gebäude entschieden haben müssen.

Gasetagenheizungen: Bestandsaufnahme schon ab 2024

Für das Verwalten von Gebäuden mit Gasetagenheizungen kommen auf Immobilienverwalter dieses Jahr einige Sonderaufgaben zu. Hier stehen in mittelbarer Zukunft Entscheidungen an, ob die Einzelfeuerstellen in Zukunft erhalten bleiben sollen. Und wenn "ja", ist damit die Frage verbunden, wie die Pflicht, eine Heizungsanlage zu betreiben, die die 65-eE-Regelung erfüllt, umzusetzen ist. Oder ob die Etagenlösungen durch eine zentrale Versorgung ersetzt werden soll. Vorzubereiten sind diese Entscheidungen durch den Immobilienverwalter. Er muss die Informationen über die Einzelfeuerstellen, die zum Sondereigentum gehören, bei dem jeweiligen Wohnungseigentümer bis zum 31.12.2024 anfordern. Ebenso sind Informationen zu den Gasthermen beim zuständigen Schornsteinfeger bis 31.12.2024 anzufragen. Beide Parteien haben für die Beantwortung 6 M...

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