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Die Testamentsvollstreckung / 9.2.1 Vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstandene Steuern

Ernst Andreas Kolb
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Rz. 60

Nachdem die Erben wegen der durch den Erblasser angeordneten Vermögensverwaltung keine Verfügungsbefugnis über ihr Erbe haben, greift § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO ein, wonach der mit der Verwaltung betraute Testamentsvollstrecker die Steuerschuld für die Erben zu begleichen hat.

Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung ergibt sich aus der Abgabenordnung für den Testamentsvollstrecker die Pflicht für den Erblasser Steuererklärungen zu erstellen. Gemäß § 34 Abs. 3 AO gilt der Testamentsvollstrecker als Vermögensverwalter, sodass er zum einen alle das von ihm verwaltete Vermögen betreffenden steuerrechtlichen Pflichten erfüllen und zum anderen dafür sorgen muss, dass die Steuern aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden.

Dies betrifft alle Steuern, die vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstanden sind. Der Testamentsvollstrecker ist also auch verantwortlich, dafür Veranlagungsjahre bzw. Besteuerungszeiträume abzudecken, die mitunter einige Zeit vor dem Ableben des Erblassers zurückliegen. Sollte es der Erblasser zu Lebzeiten versäumt haben, eine Steuererklärung fristgemäß abzugeben, so muss dies der Testamentsvollstrecker nachholen. Dies gilt auch für Einkommen- und Schenkungsteuererklärungen, die der Erblasser selbst abzugeben hätte, wenn er sich rechtstreu verhalten hätte.

Der Testamentsvollstrecker kann mit einem Zwangsgeld zur Abgabe angehalten und mit Verspätungszuschlägen bei verspätet abgegebener Steuererklärung belegt werden. Mangels Vermögensinhaberschaft geht seine Verpflichtung allerdings nur so weit, wie auch sein Verwaltungsrecht als Testamentsvollstrecker reicht.

Außerdem obliegen dem Testamentsvollstrecker neben der Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 45 Abs. 1 AO i. V. m. § 2213 Abs. 1 BGB auch die Auskunfts- und Vorlagepflic...

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