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Die erste Tätigkeitsstätte im Lichte der Rechtsprechung (estb 2026, Heft 6, S. 224)

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Zuordnung, Geringfügigkeitsschwelle und offene Fragen zu fliegendem Personal

[Ohne Titel]

Prof. Dr. Stephan Peters[*]

Kaum eine Vorschrift des Einkommensteuerrechts hat in den letzten Jahren so viele finanzgerichtliche Entscheidungen hervorgebracht wie § 9 Abs. 4 EStG. Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob die Wege dorthin nur i.R.d. Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden, und beeinflusst zugleich die Bewertung der Firmenwagengestellung. Seit dem VZ 2014 steht dabei die arbeits- oder dienstrechtliche Zuordnung im Vordergrund; auf einen qualitativen Schwerpunkt kommt es nicht mehr an, so dass bereits eine geringfügige berufsbildtypische Tätigkeit am zugeordneten Ort ausreicht. Der Beitrag systematisiert die aktuelle Rechtsprechung – einschließlich der noch ungeklärten Behandlung des fliegenden Personals (Az. des BFH: VI R 4/25 und VI R 17/25) – und leitet daraus konkrete Empfehlungen für die Beratungspraxis ab.

[*] Hochschule für Finanzen NRW, Nordkirchen.

I. Hintergrund

Mit dem UntStReiseKG vom 20.3.2013[1] wurde – mit Wirkung ab dem VZ 2014 – in § 9 Abs. 4 EStG der bisherige Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den gesetzlich definierten Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" (§ 9 Abs. 4 EStG) ersetzt. Mit der Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte wird der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und dieser ersten Tätigkeitsstätte auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Erste Tätigkeitsstätte ist

  • die ortsfeste betriebliche Einrichtung
  • des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,
  • der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben (§ 9 Abs. 4 S. 5 EStG), ggf. aber auch keine erste, sondern nur Auswärtst...

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