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Deutschland / 4. Postmortale oder transmortale Vollmacht zur Sicherung des Nachlasses

Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
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Rz. 163

Um zu verhindern, dass das Nachlassgericht Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB ergreifen und evtl. auch einen Nachlasspfleger bestellen muss, kann der Erblasser Vorsorge treffen, indem er einer Vertrauensperson eine post- bzw. transmortale Vollmacht erteilt. Eine postmortale Vollmacht erlangt Wirksamkeit erst nach dem Tod des Erblassers, während die transmortale Vollmacht schon zu Lebzeiten des Erblassers zur Vertretung berechtigt und durch den Tod nicht erlischt. Vorsorgevollmachten sind regelmäßig als transmortale Vollmachten ausgestaltet. Aufgrund derartiger Vollmachten wird allerdings nicht mehr der Erblasser vertreten, denn der Erblasser ist mit seinem Tod als Rechtssubjekt aus dem Rechtsverkehr ausgeschieden. Sowohl die postmortale als auch die transmortale Vollmacht wirkt vielmehr für und gegen die Erben.[125] Der Bevollmächtigte kann im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht mit Wirkung für und gegen die Erben alle Rechtsgeschäfte vornehmen. Die Wirkung der Vollmacht für und gegen die Erben bezieht sich dabei stets nur auf den Nachlass und nicht etwa auf die sonstigen Angelegenheiten des Erben. Die Erben können eine vom Erblasser erteilte post- bzw. transmortale Vollmacht jederzeit widerrufen. Zumindest für die Übergangszeit bis zur Annahme der Erbschaft bietet die transmortale Vollmacht aber eine gute Möglichkeit, um das Fürsorgebedürfnis für den Nachlass abzusichern. Insbesondere auch Banken sind zur Anerkennung von Vollmachten (insbesondere wenn sie notariell beglaubigt oder beurkundet sind) verpflichtet.[126] Soweit der Erblasser absehen kann, dass unmittelbar im Zeitpunkt des Todes ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht, kommt auch in Betracht, dass der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernennt.

[125] MüKo-BGB/Schubert, § 168 BGB...

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