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Datenschutz bei der Vermietung und Bestandsverwaltung

Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Datenschutzrechtlich sind bei der Bestandsverwaltung drei Bereiche zu unterscheiden:

  • Anbahnung des Mietverhältnisses,
  • Durchführung des Mietverhältnisses und
  • Beendigung des Mietverhältnisses.

1 Anbahnung des Mietverhältnisses

Bei der Anbahnung des Mietverhältnisses wird eine große Zahl personenbezogener Daten erhoben. Bei der Erhebung personenbezogener Daten bestehen nach Art. 13 und 14 DSGVO Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen.[1] Der Vermieter hat ein erhebliches und berechtigtes Interesse daran, die Mietbewerber kennenzulernen, um den optimalen Mieter für die zu vermietende Wohnung zu finden. Ein Mieter ist aus Sicht des Vermieters optimal, wenn er über eine gute Bonität in Bezug auf die anzumietende Wohnung verfügt und zu erwarten ist, dass sich der Bewerber gut in die bestehende Hausgemeinschaft einfügt. Das Einfügen in die Hausgemeinschaft ist nicht nur im Interesse des Vermieters, sondern auch im Eigeninteresse des Wohnungsbewerbers und auch der Mitbewohner. Dies ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Datenschutzkonferenz (DSK)

Die DSK hat mit Datum vom 30.1.2018 eine Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten herausgegeben. Darin haben die Aufsichtsbehörden ihre Auffassung dokumentiert, wie der Prozess der Erhebung personenbezogener Daten bei der Neuvermietung zu gestalten sei und welche personenbezogenen Daten erhoben werden dürfen. Es blieb unklar, ob die Aufsichtsbehörden einen verbindlichen Prozess für die Neuvermietung beschreiben oder einen von ihnen als typisch angenommenen Prozess datenschutzrechtlich bewerten wollten. Tatsache ist, dass die Umsetzung des von den Aufsichtsbehörden angenommenen Prozesses für Mietbewerber, Noch-Mieter und Vermieter erhebliche Nachteile birgt, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sin...

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