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Darlehen / 1.3 Bewertung eines Fremdwährungsdarlehens

Ulrike Fuldner
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Die Darlehensaufnahme in einer fremden Währung birgt ein Währungsrisiko im Hinblick auf die Zinsen und den Rückzahlungsbetrag. Sofern der Eurokurs steigt, wird profitiert, sinkt er jedoch, müssen höhere Beträge für die Darlehenstilgung aufgewendet werden.

Die Fremdwährungsverbindlichkeit (Erfüllungsbetrag) wird bei erstmaliger Passivierung mit dem aktuellen Geldkurs in Euro bewertet. Zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen muss die Verbindlichkeit mit dem Devisenkassenmittelkurs (= aktueller Geldkurs) unter Beachtung des Realisations- und Imparitätsprinzips[1] umgerechnet werden.[2] Kursverluste sind somit erfolgswirksam zu erfassen. Soweit Kursgewinne vorliegen, darf aber der Zugangswert (Erfüllungsbetrag) nicht unterschritten werden.[3] Beruht die vorübergehende Minderung einer Fremdwährungsverbindlichkeit auf Währungskursschwankungen, ist die vorangegangene Zuschreibung rückgängig zu machen.

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr gilt § 256a Satz 2 HGB. Es entfallen obige einschränkende Bewertungsregeln.

 
Praxis-Beispiel

Wechselkursänderung

Eine OHG hat am 1.6.00 ein langfristiges Darlehen i. H. v. 100.000 USD aufgenommen (Wechselkurs 1 EUR = 1,333 USD) und damit beträgt der Erfüllungsbetrag[4] des Darlehens gerundet 75.000 EUR. Zum 31.12.01 betrug der Wechselkurs 1 EUR = 1,176 USD). Am 31.12.01 beträgt der Erfüllungsbetrag somit gerundet 88.000 EUR. Die Verbindlichkeit muss in der Handelsbilanz zum 31.12.01 zwingend mit 88.000 EUR erfasst werden. Dies führt zu einer Gewinnminderung von 13.000 EUR (= nicht verwirklichter Verlust).

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über 10 Jahren ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen und daher durch eine nachteilige Veränderung des Wäh...

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