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Dänemark / II. Gesetzliche Erben

Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
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Rz. 33

Die engsten verwandtschaftlichen Erben eines Erblassers (Erben erster Ordnung) sind nach § 1 Abs. 1 ARL dessen Kinder und deren Abkömmlinge (im Falle des Todes eines Kindes). § 4 ARL stellt dabei ausdrücklich klar, dass ein Adoptivkind und dessen Abkömmlinge die gleiche erbrechtliche Stellung wie die leiblichen Abkömmlinge des Adoptierenden haben, soweit sich aus den Vorschriften der Adoptionsgesetzgebung nichts anderes ergibt – was für vor dem 1.10.1972 erfolgte Adoptionen Relevanz haben kann: Für zwischen dem 1.4.1923 und dem 31.12.1956 erfolgte Adoptionen gilt grundsätzlich das "Zwei-Familien-Prinzip", wonach das Adoptivkind sowohl nach und von der adoptierenden Person und deren Verwandtschaft als auch nach und von einem leiblichen Elternteil und dessen Verwandtschaft erbt und vererbt. Für zwischen dem 1.1.1957 und dem 31.9.1972 erfolgte Adoptionen gilt hingegen grundsätzlich das heutige Prinzip eines vollständigen Familienwechsels. Allerdings war es möglich, die Adoptionsbewilligung mit einem Vorbehalt zu versehen, dass erbrechtlich weiter das "Zwei-Familien-Prinzip" gelten sollte.

 

Rz. 34

Erben der zweiten Ordnung (d.h., wenn der Erblasser keine Kinder oder andere Abkömmlinge hinterlassen hat) sind nach § 2 Abs. 1 ARL die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen (und – sofern ein Elternteil verstorben ist – ggf. deren Abkömmlinge, § 2 Abs. 2 ARL).

 

Rz. 35

Erben der dritten Ordnung sind nach § 3 Abs. 1 ARL die Großeltern des Erblassers. Die eine Hälfte der Erbschaft fällt den Großeltern auf Seiten des einen Elternteils, die andere Hälfte den Großeltern auf Seiten des anderen Elternteils zu. Ist einer der Großeltern verstorben, treten dessen Kinder an dessen Stelle. Weitere Abkömmlinge dieser Personen sind hingegen nicht Erben (§ 3 Abs. 2 ARL). Cousins und Cousinen...

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